21.02.2024Fachbeitrag

Update IP, Media & Technology Nr. 94 & Update Arbeitsrecht Februar 2024

Offenlegung der Identität des Bewerters bei Kununu

Sollten Zweifel darüber bestehen, ob eine Bewertung auf dem Arbeitgeberbewertungsportal kununu echt ist, ist kununu dazu verpflichtet, den Namen des Bewertenden herauszugeben.

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 8. Februar 2024, Aktenzeichen 7 W 11 / 24, entschieden, dass ein Bewerteter die Löschung einer Bewertung einfordern kann, sofern das Bewertungsportal keine hinreichende Individualisierungsmöglichkeit bezüglich des Bewertenden bietet und dementsprechend seitens des Bewerteten keine Möglichkeit besteht, zu überprüfen, ob zwischen ihm und dem Bewertenden je ein geschäftlicher Kontakt bestand.

I. Der Fall

Bei der Antragstellerin handelt es sich um die Geschäftsführerin eines Unternehmens und die Inhaberin eines Ladengeschäfts in Hamburg. Antragsgegnerin ist die Betreiberin des Arbeitgeberbewertungsportals kununu. Auf dem Portal waren zwei Bewertungen des Unternehmens der Antragstellerin vorzufinden. Mit zwei verschiedenen Schreiben forderte die Antragstellerin zur Löschung der beiden Bewertungen auf, da es sich um negative Bewertungen handelte und ein geschäftlicher Kontakt zum Urheber der Bewertungen nicht festgestellt werden konnte. Dem ging das Portal nicht nach.

II. Die Gründe

1. Die Grundsätze des BGH

Zunächst stellte das OLG Hamburg fest, dass es sich hier um einen Fall handele, auf den die vom BGH entwickelten Grundsätze hinsichtlich der Haftung eines Internet-Bewertungsportals Anwendung finden (BGH, Urt. v. 09.08.2022 – VI ZR 1244 / 20). Insbesondere würde nach den Grundsätzen des BGH ausreichen, dass die Antragstellerin beanstande, zwischen ihr und dem Bewertenden bestehe kein geschäftlicher Kontakt. Dies reiche aus, um jedenfalls Prüfpflichten aufseiten der Bewertungsplattform auszulösen. Betont wird vom BGH ferner, dass weitere Begründungen für den fehlenden geschäftlichen Kontakt nicht hervorgebracht werden müssten. Dies gelte insbesondere auch dann, wenn Anhaltspunkte für einen bestehenden geschäftlichen Kontakt vorzufinden seien. Der BGH argumentiert im Hinblick darauf, dass der Bewertete oftmals nicht sicher überprüfen könne, ob tatsächlich ein geschäftlicher Kontakt besteht bzw. bestand, sodass eine verlässliche Feststellung eines Kontakts nicht zwingend immer erfolgen könne. Schließlich macht der BGH klar, dass ein Bewerteter den mangelnden geschäftlichen Kontakt nur näher begründen müsse, wenn aus der Bewertung für den Bewerteten selbst Anhaltspunkte hervorgehen, die Aufschluss über die Identität des Bewertenden bieten.

2. Entscheidung OLG Hamburg

Das OLG Hamburg griff diese Grundsätze auf und konkretisierte einige Aspekte.

Das Gericht stellte in erster Linie fest, dass die Eigenschaft als Arbeitgeberbewertungsportal nichts an den Pflichten ändere, die andere Bewertungsportale treffen. Dementsprechend müsse ein bewerteter Arbeitgeber auch nicht aufgrund einer möglicherweise geringen Anzahl an Mitarbeitern selbst überprüfen, ob ein geschäftlicher Kontakt bestehe.

Insbesondere in Bezug auf den Rechtsmissbrauch traf das OLG zwei Kernaussagen. Zum einen sei es unschädlich, dass die Antragstellerin das Fehlen eines geschäftlichen Kontakts hinsichtlich vieler Bewertungen beanstandete. Denn es sei durchaus möglich, dass ein weit verbreitetes Bewertungsportal eine Mehrzahl an Bewertungen enthält, die nicht auf den Rückschlüssen aus einem geschäftlichen Kontakt basieren. Zum anderen sei auch das Wenden an eine Kanzlei, die besonders mit einer Vielzahl an Löschungen auf diversen Bewertungsportalen wirbt und Pauschalpreise für das Durchsetzen von Löschungsansprüchen bietet, unerheblich. Beide Umstände würden laut dem OLG noch keinen Rechtsmissbrauch begründen.

Schließlich lasse sich der Sachverhalt auch nicht anders aufgrund des Umstands beurteilen, dass es für ein Arbeitgeberbewertungsportal schwieriger sei, Nutzer dazu zu bewegen, ihre Identität preiszugeben. Denn anders als bei einer Bewertung eines Hotels oder einer einmaligen ärztlichen Behandlung, werden hier Arbeitgeber bewertet, mit denen die Bewertenden regelmäßig in einem auf längere Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen. Nichtsdestotrotz sei es für Arbeitgeber nicht zumutbar, negative Bewertungen zu dulden, ohne gleichzeitig die Möglichkeit zu haben, zu überprüfen, ob die Bewertungen überhaupt substantiiert sind und auf einem tatsächlichen geschäftlichen Kontakt beruhen.

Letztlich würden auch datenschutzrechtliche Aspekte das Verweigern der Herausgabe des Namens nicht rechtfertigen. Dies gelte auch, obwohl § 21 Abs. 2-4 TTDSG dies grundsätzlich aufgrund des Verfahrenserfordernisses zur Konsequenz hat. Das OLG Hamburg unterstreicht ein weiteres Mal, dass ein Arbeitgeber die Möglichkeit haben müsse, zu überprüfen, ob überhaupt und auf welcher Grundlage eine Bewertung eines vermeintlichen Angestellten ergangen ist.  Dem dürften auch datenschutzrechtliche Gründe nicht entgegenstehen.

III. Folgen

Sofern Nutzer von Bewertungsplattformen nicht hinreichend nachweisen können, in einem geschäftlichen Kontakt zum Bewerteten gestanden zu haben bzw. zu stehen, sind die Portale dazu verpflichtet, die unsubstantiierte Bewertung zu löschen. Damit wird Bewertungsportalen eine Menge Verantwortung aufgebürdet. Auch Nutzer stehen nun vor einer höheren Hemmschwelle, Bewertungsportale sorgenfrei zu nutzen, da das Verbleiben als „anonym“ nicht mehr nachhaltig gewährleistet werden kann, sollten bei dem Bewerteten Zweifel bezüglich eines bestehenden bzw. bestandenen geschäftlichen Kontakts aufkommen.

Für Bewertete hingegen eröffnet sich ein neuer, effektiver Weg, um negative und unbegründete Bewertungen löschen zu lassen.

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