26.06.2014Fachbeitrag

Vergabe 527

Referenzen müssen vergleichbar sein

Auch ohne nähere Vorgaben des Auftraggebers müssen alle Referenzen mit dem Auftragsgegenstand vergleichbar sein (OLG Dresden, 17.01.2014 – Verg 7/13).

Der Auftraggeber schrieb den Einbau von Tierkäfigen aus, die zu 50 Prozent in einem „wandparallelen Schiebesystem“ zu montieren waren. Von den Bietern forderte er drei Referenzen zum Nachweis ihrer Eignung. Nähere Vorgaben zu den Referenzen machte er nicht. Ein Bieter reichte drei Referenzen ein, von denen sich nur eine auf ein Schiebesystem bezog.

Der Bieter ist ungeeignet! Auch ohne nähere Angaben zu den Referenzen ergebe sich aus Natur und Zweckbestimmung von Referenzen, dass diese mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sein müssen. Alle drei Referenzen hätten sich deshalb auf den Einbau von Schiebesystemen beziehen müssen.

Verweis auf Formblatt zulässig

Kurios: Der Auftraggeber verwies in der Bekanntmachung auf ein Formblatt, welches die Referenzbescheinigungen enthielt. Da dieses den Bietern bekannt gewesen sei, durften sie sich nicht eine Unklarheit der Bekanntmachung berufen.

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