Vergabe 529
Rücknahme von Rüge zulässig
Bieter dürfen Rügen durch einseitige Erklärung gegenüber dem Auftraggeber zurücknehmen. Die Rücknahme stellt keinen dauerhaften Rechtsmittelverzicht dar (OLG Dresden, 25.02.2014 – Verg 9/13).
Ausdrückliche Erklärung erforderlich
Zwar sei die Rücknahme einer Rüge im Rahmen eines Vergabeverfahrens nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt – so das OLG Dresden. Einem Bieter stehe dennoch frei, an den geltend gemachten Vergabeverstößen nicht länger festzuhalten. Er müsse dies nur ausdrücklich gegenüber dem Auftraggeber erklären.
Die nicht aufrechterhaltene Rüge ist für das weitere Verfahren unbeachtlich. Der Auftraggeber braucht die Rüge weder zu beantworten noch sein weiteres Vergabeverhalten auf die Rüge einzustellen.
Erneute Rüge zulässig
Im Gegensatz zur VK Bund (Beschluss vom 16.10.2013 – VK 1-81/13) bedeutet die Rügerücknahme nach Ansicht des OLG Dresden keinen unwiderruflichen Rechtsmittelverzicht.
Verspätungsrisiko
Will ein Bieter den Verstoß erneut rügen, muss er für die neue Rüge die Frist des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB beachten.
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