23.04.2016Fachbeitrag

Newsletter Arbeitsrecht Mai 2016

Sanierungsbeiträge der Arbeitnehmer und Arbeitslosengeld

BSG, Urteil vom 11.6.2015 – B 11 AL 13/14 R

Arbeitsentgelt, auf das die Arbeitnehmer im Rahmen eines Sanierungstarifvertrags verzichteten, ist, auch wenn der Anspruch im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers wieder auflebt, nicht als Bemessungsentgelt bei der Berechnung des Arbeitslosengelds zu berücksichtigen.

Sachverhalt

Der Kläger war als Flachdrucker bei der S GmbH beschäftigt. Die S GmbH und die Gewerkschaft V. schlossen zur Abwendung einer existenzbedrohenden Situation mit Wirkung für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2013 einen Sanierungstarifvertrag ab. Dieser sah einen Verzicht der Arbeitnehmer auf Entgeltbestandteile und einen Verzicht des Arbeitgebers auf betriebsbedingte Kündigungen vor. Der Entgeltverzicht stand unter der auflösenden Bedingung, dass die S GmbH während der Laufzeit des Tarifvertrages keinen Insolvenzantrag stellt. Anfang 2011 wurde das Insolvenzverfahren für die S GmbH eröffnet. Der Kläger wurde vom Insolvenzverwalter betriebsbedingt gekündigt. Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte dem Kläger Arbeitslosengeld. Die Entgeltbestandteile, auf die der Kläger verzichtet hatte, wurden bei der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes nicht berücksichtigt. Der Kläger hielt den Leistungsbescheid deshalb für rechtswidrig. Während die Vorinstanzen seiner Klage auf höheres Arbeitslosengeld stattgaben, hat das Bundessozialgericht (BSG) diese Entscheidungen aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Berechnung des Arbeitslosengeldes

Das für das Arbeitslosengeld maßgebliche Bemessungsentgelt ist das jeweils durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hatte. Auf Grund einer gesetzlichen Fiktion gelten Arbeitsentgelte, auf die der Arbeitslose beim Ausscheiden  aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, als erzielt, wenn sie (i) zugeflossen oder (ii) nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind. Die  wiederaufgelebten Lohnanteile, auf die der Kläger verzichtet hatte, waren diesem nicht zugeflossen, sondern wurden zur Insolvenztabelle angemeldet. Insofern konnten sie nur berücksichtigt werden, wenn sie dem Kläger ausschließlich wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen waren. Insoweit gilt – so das BSG – der Grundsatz der Monokausalität.

Grundsatz der Monokausalität

Die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers müsse die alleinige Ursache der Nichtzahlung sein; es reiche nicht aus, dass das Entgelt bereits aufgrund anderer Umstände nicht gezahlt werde und die Zahlungsunfähigkeit nur hinzutrete. Hier war für das Ausbleiben der Zahlung der Entgeltverzicht des Klägers auf Basis des Sanierungstarifvertrages ursächlich, in einem Zeitraum, in dem die S GmbH noch zahlungsfähig war. Die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist nur später hinzugetreten.

Keine Abwälzung des Sanierungsrisikos

Nach Ansicht des BSG darf das Sanierungsrisiko nicht auf die Sozialgemeinschaft abgewälzt werden. Es soll verhindert werden, dass sich die Parteien eines Arbeitsverhältnisses rückwirkend und einvernehmlich auf ein höheres Arbeitsentgelt mit dem Ziel verständigten, ein höheres Arbeitslosengeld zu erlangen, ohne dass der Arbeitgeber einen höheren Betrag an den Arbeitnehmer auszahlen und hierauf Beiträge (nach)entrichten müsse.

Sanierungsbeiträge erschwert


Sanierungstarifverträge enthalten zumeist sogenannte „Rückfall- Klauseln“, wonach ein Entgeltverzicht bei Stellung eines Insolvenzantrags rückwirkend entfällt. Hierdurch sollen die Arbeitnehmer vor einem Misserfolg der Sanierungsbemühungen geschützt werden. Dieses Ziel wird aber zunehmend nicht mehr erreicht, wie die vorliegende Entscheidung nun sozialversicherungsrechtlich bestätigt. Auch insolvenzrechtlich sind wiederaufgelebte Entgeltansprüche nur einfache Insolvenzforderungen, keine Masseverbindlichkeiten. Hierdurch soll dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung genügt werden.

Für die Sanierungspraxis stellt sich die Frage, wie ggf. eine Absicherung der arbeitnehmerseitigen Sanierungsbeiträge erfolgen kann. Arbeitgebersicherheiten dürften mit hoher Wahrscheinlichkeit anfechtbar sein, Drittsicherheiten kosten Geld, das in dieser Situation typischerweise nicht vorhanden ist. Einzige Gegenleistung für den Entgeltverzicht wird daher zukünftig der vorübergehende Kündigungsausschluss sein.

Fazit

In Sanierungsfällen ist die Entlastung durch Gehaltsverzicht oft alternativlos. Erfolgt sie nicht, wird die Insolvenzreife früher erreicht. Beim Insolvenzgeld ist anerkannt, dass nach bedingtem Lohnverzicht und Eintritt eines Insolvenzereignisses die Entgeltansprüche wieder aufleben und durch Insolvenzgeld ersetzt werden. Bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber die Problematik des Sanierungsbeitrags der Arbeitnehmer für ein wirtschaftlich angeschlagenes Unternehmen und dessen Auswirkungen auf die Bemessung des Arbeitslosengeldes sieht und nachjustiert.

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