Update Compliance 2/2015
Schweiz plant die Einführung des "qualifizierten Steuerbetrugs" als Vortat der Geldwäscherei
In der Schweiz sind Gelder aus einem Steuerbetrug bislang keine tauglichen Gegenstände der Geldwäscherei. Das wird sich wohl bald ändern.
Voraussichtlich schon ab 2016 nimmt die Schweiz den Steuerbetrug (Art. 186 schweiz. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Art. 14 schweiz. Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht) in den Vortatenkatalog der Geldwäscherei gem. Art. 305bis schweiz. Strafgesetzbuch auf.
Bislang war die Verschleierung von Geldern aus einem Steuerbetrug in der Schweiz nach dieser Vorschrift nicht strafbar. Das soll sich zwar grundsätzlich ändern. Eine taugliche Vortat liegt nach der neuen Regelung aber erst vor, wenn die hinterzogene Steuer den Schwellenwert von CHF 300.000 pro Steuerperiode überschreitet (sog. „qualifiziertes Steuervergehen"). Der Gesetzgeber reagiert mit dieser Maßnahme auskunftsgemäß auf die Sorge, hinter dem internationalen Standard in der Geldwäschebekämpfung zurückzufallen.
Die in der Schweiz nur als Bußgeldtatbestand ausgestaltete Steuerhinterziehung (Art. 175, 176 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer) ist hiervon nicht betroffen; bei ihr handelt es sich nach wie vor nicht um eine taugliche Vortat. Mit Blick auf den hohen Schwellenwert von CHF 300.000 dürften allerdings auch die meisten Fälle des strafbedrohten Steuerbetruges nicht erfasst sein.
Anders in Deutschland: Dort ist die Steuerhinterziehung (§ 370 Abgabenordnung) gem. § 261 Abs. 1 Nr. 4b) Strafgesetzbuch unabhängig von der Höhe des Hinterziehungsbetrages im Katalog der Geldwäschevortaten enthalten. Sie muss allerdings gewerbsmäßig begangen worden sein, oder der Täter muss Mitglied einer Bande gewesen sein, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten verbunden hat.
Praxishinweis: Die Schweizer Banken müssen mit Einführung des neuen Gesetzes ihre internen Geldwäscheregeln anpassen; ein Verdacht auf eine entsprechende Tat ist den zuständigen Behörden zu melden. Das schweizerische Geldwäschereigesetz sieht eine solche Anzeigepflicht vor.
Unabhängig von der geplanten Änderung im schweizerischen Strafrecht unterfallen Hinterziehungsbeträge aus einem Steuerbetrug nach schweizerischem Recht auch heute bereits dem deutschen Geldwäschetatbestand (§ 261 Abs. 8 StGB). Das bedeutet für in Deutschland tätige Kreditinstitute und andere den Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz unterworfenen Unternehmen: Tatsachen, die auf einen Steuerbetrug nach schweizerischem Strafrecht hinweisen, müssen im Rahmen der Anzeigepflicht nach § 11 Geldwäschegesetz den zuständigen Behörden gemeldet werden - unabhängig davon, ob ein "qualifizierter" Steuerschaden von mind. CHF 300.000 eingetreten ist.