20.03.2017Fachbeitrag

Zuerst erschienen in Compliance Business im März 2017

Unternehmen als Straftäter - Auch im Ausland drohen Verbandssanktionen bei Korruption

Korruption ist weltweit verboten, allerdings sind die nationalen Regeln zur Durchsetzung des Korruptionsverbots unterschiedlich. Das stellt international agierende Unternehmen bereits vor gehörige Herausforderungen, weil die Antikorruptionscompliance die Vielzahl von teils erheblich abweichenden Regelungen zu berücksichtigen hat. Dass die Verhinderung korruptiven Verhaltens auch weiterhin eine anspruchsvolle, aber dringende Aufgabe in Unternehmen ist, wird umso deutlicher, als fast alle OECD-Staaten Strafen nicht nur für die Täter vorsehen, sondern bei wirtschaftsbezogener Korruption auch für die Unternehmen. Das ergibt eine jüngste Studie der OECD. Danach sieht die Mehrzahl ihrer 41 Vertragsstaaten die Möglichkeit der Sanktionierung von Unternehmen bei Korruption vor.

Hintergrund

Die OECD-Arbeitsgruppe für Korruption setzt seit der Verabschiedung der OECD-Antikorruptionskonvention (OECD Convention on Combating Bribery of Foreign Public Officials) im Jahr 1997 weltweit Maßstäbe für die Bekämpfung der Korruption im Ausland. Die Konvention sieht vor, dass die Vertragsparteien Gesetze zur Regelung der Verantwortlichkeit juristischer Personen für Korruption erlassen oder bereits vorhandene Gesetze anpassen. Sie ist ein wesentliches Instrument zur weltweiten Eindämmung der internationalen Korruption. Die Arbeitsgruppe hat seither die Umsetzung der Konvention durch die Unterzeichnerstaaten überwacht. Viele der 41 Vertragsparteien haben wesentliche Änderungen an ihren Gesetzen vorgenommen, um den Standards des Übereinkommens gerecht zu werden.

Umsetzung der Konvention durch die OECD-Mitgliedstaaten

Die Studie legt dar, inwieweit die 41 Vertragsparteien ihren Verpflichtungen nachkommen und was sich seit der Unterzeichnung des Übereinkommens verändert hat. Auffällig ist, dass die OECD-Staaten die Standards und Regelungen der Konvention seit dem Jahr 1997 rasch umgesetzt haben. Bereits 40 der 41 Parteien des Übereinkommens haben inzwischen Gesetze bezüglich der Verantwortlichkeit juristischer Personen seit der Unterzeichnung des Übereinkommens 1997 überhaupt erstmals erlassen (16 Staaten) oder schon bestehende Gesetze modernisiert. Lediglich Argentinien verfügt noch über keine entsprechende Vorschrift, arbeitet aber zurzeit an Gesetzesreformen.

Die Studie macht jedoch deutlich, dass nach wie vor erhebliche Unterschiede im Bereich der Ausgestaltung der Haftung juristischer Personen bestehen. 27 Vertragsstaaten stellen die Auslandsbestechung der Unternehmen tatsächlich unter Strafe, während die übrigen Staaten meist eine zivilrechtliche Haftung vorsehen. Zudem setzen nur wenige Staaten auf obligatorische Compliance- und Präventionspflichten, um der Haftung von Unternehmen vorzubeugen. Letztlich hat die Studie dennoch ergeben, dass viele Mitgliedstaaten nicht nur Gesetze bezüglich der Verantwortlichkeit von Unternehmen bei Auslandskorruption erlassen, sondern darüber hinaus auch weitere Bereiche des Unternehmensstrafrechts gesetzlich regeln oder beabsichtigen, dies zu tun.

Reformbestrebungen in Deutschland

In Deutschland hat im Licht der großen Korruptionsskandale in der deutschen Industrie, der Finanzmarktkrise und zuletzt des VW-Abgasskandals und der Affäre um die Vergabe der Fußball-WM 2006 die Diskussion um die Einführung eines Unternehmensstrafrechts neuen Schub bekommen. Im Jahr 2013 hat das Land Nordrhein-Westfalen den Diskussionsentwurf eines Verbandsstrafgesetzbuchs vorgelegt. Nunmehr arbeitet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz an einer Verschärfung des Unternehmenssanktionenrechts. Kern der Diskussion ist vor allem die Schaffung eines Strafrechts für Unternehmen, weil ein solches eine größere Abschreckungswirkung entfalte als das derzeit geltende Bußgeldsystem. Aktuell regelt § 30 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) die Sanktionierung von Unternehmen. Bis zu 10 Millionen Euro zuzüglich Gewinnabschöpfung pro Fall kann die Verbandsgeldbuße betragen – für jede einzelne Verfehlung einer Führungsperson des Unternehmens. Damit ist die Unternehmensgeldbuße nach deutschem Recht bereits heute ein äußerst scharfes Schwert.

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sich im Jahr 2013 gegen die Einführung eines Unternehmensstrafrechts ausgesprochen (BRAK-Stellungnahme Nr. 9/2013). Für ein Unternehmensstrafrecht beständen kein kriminalpolitisches und auch kein rechtliches Bedürfnis. Weder sei ein signifikanter Anstieg sogenannter Unternehmenskriminalität zu verzeichnen, noch würden in der Praxis Ungleichbehandlungen von Unternehmen in der Strafverfolgungspraxis deutlich, die aus dem Fehlen von schlagkräftigen Sanktionen resultieren könnten.

Die Befürworter des Verbandstrafrechts bemängeln jedoch den im Rahmen der Ordnungswidrigkeiten fehlenden Verfolgungszwang, statuiert durch das im Strafrecht geltende Legalitätsprinzip. Innerhalb des Ordnungswidrigkeitengesetzes herrscht das Opportunitätsprinzip, bei dem das „Ob“ der Verfolgung im Ermessen der Behörden liegt. Doch auch das Strafrecht enthält Opportunitätselemente: Die Einstellung des Strafverfahrens gegen teilweise empfindlichste Auflagen und Weisungen ist der derzeit wohl häufigste Verfahrensabschluss bei natürlichen Personen. Grund dafür ist, dass nicht jeder Fall geringer bis mittlerer Kriminalität bis zum Ende ausermittelt werden soll. Für die Ermittlung der schweren Fälle bliebe andernfalls wenig Zeit und Personal übrig, was zu einem Erliegen der Strafverfolgung führen könnte. Opportunitätsentscheidungen sind demnach nicht nur objektiv erforderlich, sie sind auch geeignet, gerechte und vermittelnde Entscheidungen herbeizuführen. Das ist keine Verfolgungslücke, sondern wird von den Gegnern des Unternehmensstrafrechts als Vorteil des deutschen Sanktionenrechts erkannt. Absoluten Verfolgungszwang gibt es also nicht, auch nicht im Strafrecht.

Verbandsgeldbuße nach deutschem Recht bei Auslandstaten?

Im Fall einer Zuwiderhandlung im Inland liegt der Bezug zum deutschen Straf- oder Sanktionsanwendungsrecht auf der Hand. Findet die Straftat oder Ordnungswidrigkeit hingegen im Ausland statt, stellt sich die Frage, ob die Anwendbarkeit deutschen Rechts neben dem Recht des ausländischen Staates zu bejahen ist. § 30 OWiG enthält keine Regelung dazu, was in Fällen mit Auslandsberührung zu geschehen hat. Eine räumliche Einschränkung des Geltungsbereichs des § 30 OWiG findet nicht statt. Es gelten daher die allgemeinen Regeln.

Anerkannt ist, dass sich der transnationale Geltungsbereich der Unternehmensgeldbuße gemäß § 30 OWiG ausschließlich nach der Bezugstat richtet. Der Geltungsbereich deutschen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts für die Bezugstat wird über die Anwendung der Regeln über das internationale Straf- und Bußgeldrecht (§§ 3 ff. StGB, §§ 5, 7 OWiG) eröffnet.

Nach den §§ 3 und 9 StGB sowie den §§ 5 und 7 OWiG können Taten, die zwar im Ausland begangen werden, deren Taterfolg aber im Inland eintritt, also eine Sanktion nach § 30 OWiG auslösen. Die §§ 5 bis 7 StGB erweitern den Anwendungsbereich deutschen Strafrechts, indem sie an bestimmte Tatbestände oder die Nationalität des Täters der Zuwiderhandlung anknüpfen. Bei der Bestimmung des Geltungsbereichs des § 30 OWiG anhand der Bezugstat kann also auch eine reine Auslandstat, deren Handlungs- bzw. Erfolgsort nicht im Inland liegt, zu einer Sanktionierung des Unternehmens im Inland führen.

Durch die Geltung der §§ 3 ff. StGB im Rahmen des § 30 OWiG findet somit auch das deutsche Recht bei im Ausland begangenen Taten Anwendung. Das bedeutet, dass international tätige deutsche Unternehmen auch dann mit einer Unternehmensgeldbuße nach deutschem Recht sanktioniert werden können, wenn ihre Mitarbeiter Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Ausland begehen.

Das birgt zugleich die Gefahr doppelter Sanktionierung, denn bei Auslandstaten in OECD-Staaten droht – wie die OECD-Studie zeigt – gleichzeitig auch eine Unternehmenssanktion dort. Zwar kennen auch zahlreiche ausländische Rechtsordnungen das in Deutschland durch Artikel 103 Abs. 3 GG gewährleistete Doppelbestrafungsverbot („ne bis in idem“ = nicht zweimal in derselben Sache). Es ist jedoch höchst unterschiedlich ausgestaltet, und schon geringste Abweichungen in den Sanktionsvoraussetzungen oder -grundlagen können diesen Grundsatz praktisch aushebeln.

Fazit

International agierende Unternehmen müssen die Korruptionsvorschriften ausländischer Staaten kennen und ihre Antikorruptionscompliance darauf beziehen. Eine besondere Problematik besteht angesichts der Einigkeit in unterschiedlichen Rechtsordnungen über die Strafbedürftigkeit von Korruption, dass in grenzüberschreitenden Sachverhalten Verfahren in mehreren Staaten drohen – nicht nur gegen die Einzeltäter, sondern auch gegen das Unternehmen als Sanktionsadressat. Die Individual- und Unternehmensverteidigung wird damit zu einer erheblichen Herausforderung, nicht nur inhaltlich, sondern auch wirtschaftlich. Eine rechtliche Analyse der Korruptions- und sonstigen Wirtschaftsstraftatbestände nebst den Regeln über eine Unternehmenssanktionierung in allen Staaten, in denen das jeweilige Unternehmen tätig ist, ist unabdingbarer erster Schritt im Aufbau einer umfassenden Antikorruptionscompliance.

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