Vergabe 576
Vergabefehler: Anfechtung nur innerhalb von sechs Monaten
Ein vergaberechtswidriger Vertrag kann nach Ablauf von sechs Monaten nicht mehr im Nachprüfungsverfahren angefochten werden. Dies gilt unabhängig davon, wann der Antragsteller Kenntnis von dem Vergabeverstoß erhalten hat. (OLG Schleswig-Holstein vom 04.11.2014, 1 Verg 1/14)
6-Monatsfrist schließt Nachprüfungsverfahren aus
Ein Rettungsdienstauftrag wird um ein Volumen von ca. 300.000,00 Euro erweitert. Mehr als ein Jahr später rügt ein Marktteilnehmer die Verlängerung als vergaberechtswidrig und beantragt die Nachprüfung. Vergabekammer und OLG weisen den Antrag zurück.
Keine Kenntnis erforderlich
Zu recht: Die 6-Monats-Ausschlussfrist (§ 101 b Abs. 2 S. 1 2. Alt. GWB) gilt unabhängig davon, wann der Wettbewerber von dem Verstoß erfahren hat. Eine Belehrung gemäß § 101 a GWB ist nicht Voraussetzung. Nur im Fall einer bewussten Gesetzesumgehung kann die Nichtigkeit auch noch nach sechs Monaten geltend gemacht werden.
Mitgliedsstaat ist europarechtlich zur Aufhebung verpflichtet
Der öffentliche Auftraggeber ist jedoch europarechtlich verpflichtet, den Vertrag zu kündigen.
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