Vergabe 490
Ändern statt Aufheben - öffentliche Auftraggeber dürfen entscheiden
Öffentliche Auftraggeber sind nicht verpflichtet, eine Ausschreibung aufzuheben, wenn keines der eingegangenen Angebote den Ausschreibungsunterlagen entspricht (OLG Düsseldorf, 27.05.2013 - Verg 9/13).
Kein Angebot entspricht den Vergabeunterlagen
In einem Vergabeverfahren gingen nur Angebote ein, die den spezifischen Anforderungen in der Leistungsbeschreibung nicht entsprachen. Der Auftraggeber hätte aus diesem Grund das Verfahren aufheben dürfen. Er entschied sich jedoch dazu, das technische Detail, an dem die Bieter scheiterten, zu streichen und die Leistung ohne diese Anforderungen neu abzufragen.
Fortsetzung als milderes Mittel gegenüber der Aufhebung
Das OLG Düsseldorf hält diese Vorgehensweise für zulässig. Ein Auftraggeber ist nicht verpflichtet, ein Vergabeverfahren aufzuheben, wenn er es durch andere Maßnahmen weiterführen kann und dadurch kein Bieter benachteiligt oder diskriminiert wird.
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