Newsletter Arbeitsrecht Mai 2016
Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) im Gesetzgebungsverfahren
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Nach dem jüngsten Referentenentwurf darf derselbe Leiharbeitnehmer höchstens 18 Monate beim Entleihunternehmen eingesetzt werden. Der bislang geltende offene Begriff „vorübergehend“ wiche damit einer rechtssicheren Regelung. Ein neuer Einsatz desselben Arbeitnehmers ist erst nach mindestens sechsmonatiger Unterbrechung zulässig, wenn nicht im Einsatzbetrieb ein Tarifvertrag abweichendes regelt oder eine Betriebsvereinbarung einen solchen Tarifvertrag in Bezug nimmt.
Spätestens nach neun Monaten Einsatz muss der Leiharbeitnehmer so vergütet werden wie ein Stammarbeitnehmer des Entleihers. Ein Tarifvertrag kann diese Phase auf 15 Monate ausdehnen, wenn er den Lohn des Leiharbeitnehmers schrittweise auf das Lohnniveau der Stammarbeitnehmer erhöht. Diese Regelung nähme der Zeitarbeit viel von ihrem finanziellen Anreiz.
Eingeführt werden soll ein bußgeldbewehrtes Verbot der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern in bestreikten Betrieben. Das Verbot soll die Neueinstellung von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher ebenso umfassen wie die Weiterbeschäftigung bestehender Leiharbeitnehmer.
Künftig muss sowohl in der Vereinbarung zwischen Entleiher und Verleiher als auch gegenüber den betroffenen Leiharbeitnehmern ausdrücklich von Arbeitnehmerüberlassung gesprochen werden. Der Verstoß gegen die Offenbarungspflicht führt zur Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages des Leiharbeitnehmers und zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher.
Der Gesetzesentwurf sieht schließlich noch das Verbot der sogenannten Kettenüberlassung vor, d.h. eine Arbeitnehmerüberlassung darf immer nur vom Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers selbst vorgenommen werden. Der Verstoß gegen das Verbot der Kettenüberlassung führt allerdings nicht zu einem Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers mit dem End-Entleiher, sondern stellt für Ver- und Entleiher (nur) eine Ordnungswidrigkeit dar.
Der Gesetzesentwurf sieht zudem vor, dass Leiharbeitnehmer künftig bei Schwellenwerten in den Mitbestimmungsgesetzen (Drittelbeteiligungsgesetz, Mitbestimmungsgesetz und Montan-
Mitbestimmungsgesetz) zu berücksichtigen sind. Das dürfte die Umwandlung in von diesen Gesetzen nicht erfasste Gesellschaftsformen (z. B. der SE) begünstigen.
Der neu eingefügte § 611a BGB normiert die von der Rechtsprechung entwickelte Definition des Arbeitnehmers. Die ursprünglich geplanten Kriterien zur Abgrenzung von Dienst- und Werkverträgen sind im jüngsten Entwurf aber nicht mehr enthalten.