04.09.2019Fachbeitrag

Newsletter Health Care, Pharma & Life Sciences 1/2019

Angebotspreise als Brutto- oder Netto-Werte?

Bieter haben sich bezüglich der Angebotsabgabe, in brutto oder netto, an die Vorgaben des Auftraggebers zu halten. Mangels gesetzlicher Regelung kann ein Angebot jedoch auch entgegen der Vorgabe abgegeben werden, ohne dass dies zu einem Angebotsausschluss führt, sofern eine zumutbare Umrechnung möglich ist. Bei EU-weiten Vergabeverfahren ist dem Auftraggeber - zur Vermeidung von intransparenten Angebotswertungen - zu raten, Bewertungspreise abzufragen.

Die Vergabe eines Auftrags hat gemäß § 127 Abs. 1 S. 1 GWB grundsätzlich zu Gunsten des wirtschaftlichsten Angebots zu erfolgen. Die Bestimmung der Art und Weise des Vergabeverfahrens obliegt dabei dem Auftraggeber. Im Rahmen der  Ausschreibung kann, mangels gesetzlicher Grundlage, sowohl nach  brutto, als auch nach den netto Angebotspreisen der Bieter gefragt werden. In der Vergabepraxis wird überwiegend um die Abgabe von brutto Angebotspreisen gebeten. Bei EU-weiten Vergabeverfahren droht dabei jedoch eine Diskriminierung von Bietern aus anderen Mitgliedstaaten, welche eine entsprechend höhere Umsatzsteuer in ihrem Staat zu tragen haben. Für den Auftraggeber resultieren bei der Bewertung von brutto Angebotspreisen mithin Wertungsschwierigkeiten.

Bei Bietern aus EU- Mitgliedstaaten hat der Auftraggeber die Umsatzsteuer abzuführen

Ein deutscher Bieter muss bei der Angebotsabgabe in brutto seinen Angebotspreis mit der deutschen Umsatzsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG angeben, die er bei Auftragserteilung an das Finanzamt als Steuerschuldner abzuführen hätte. Zur Vereinfachung der Angebotsabgabe hat ein Bieter aus einem anderen EU-Mitgliedstaat seine Leistung auf der Grundlage eines Preises ohne Umsatzsteuer anzubieten, da er die deutsche Umsatzsteuer nicht abzuführen hat. Für die Angebotswertung bedeutet dies, dass der Auftraggeber im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Angebotspreise zur Angebotswertung zunächst die Nettopreise aller Bieter abzufragen hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn Unklarheit darüber besteht, ob bei einigen Bietern für die abgefragte Leistung keine Umsatzsteuerpflicht besteht. Dadurch wird nicht zuletzt auch der faire Wettbewerb und die Gleichbehandlung der Bieter gewahrt (vgl. Wiedemann, in: Kulartz/Kus/Marx/Portz/Pries, Kommentar zur VgV, § 58, Rn. 89). Falls keine Abweichung zum Grundkonzept des UStG besteht, kann von vorherein keine Diskriminierung des ausländischen Bieters vorliegen.

Hinzurechnung der Steuerlast

Die Nettopreise sind dann aber unter Hinzuziehung der anfallenden deutschen Umsatzsteuer zu werten. Schließlich wird der öffentliche Auftraggeber im Ergebnis bei in- wie ausländischen Bietern gleichermaßen mit der zusätzlichen deutschen Umsatzsteuer belastet, obgleich der Bieter oder er selbst im Rahmen des sog. Reverse-Charge-Verfahrens nach § 13b UStG Steuerschuldner ist (vgl. VK Bund, Beschluss vom 28.09.2017 - VK 2 – 94/17).

Im Ergebnis: Abgabe eines Bewertungspreises

Zur Vereinfachung ist den Auftraggebern - unter Beachtung des Transparenzgebotes von Anfang an - bei EU-weiten Vergabeverfahren mithin zu raten, um den Angebotsnettopreis und die Einfuhr- bzw. Umsatzsteuer ohne Rücksicht auf die Steuerschuldnerlast, also um den Bewertungspreis zu bitten.

Kein zwingender Angebotsausschluss

Sollte ein Bieter sein Angebot – entgegen der Vorgabe des Auftraggebers – mit dem Bruttobetrag abgeben, führt dies nicht zwingend zu einem Angebotsausschluss, sofern eine zumutbare Umrechnung in den genauen Nettobetrag möglich ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.05.2018 - Verg 3/18). Mithin liegt in dem Verhalten auch kein Verstoß gegen § 16 Abs. 4 VOL/A. Das Angebot des Bieters ist vielmehr nach dessen Willen aus der Sicht eines objektiven Dritten nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen und vom Auftraggeber auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen.

Fazit

Zur Berücksichtigung der Transparenz in EU-weiten Vergabeverfahren erscheint es vorzugswürdig Bewer-tungspreise abgeben zulassen, aus denen der Nettobetrag und die Umsatzsteuer ohne Rücksicht auf die Steuerlast hervorgehen.

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.