Vergabe 1225
Aufhebung eines Vergabeverfahrens bei Fehlern des Auftraggebers
Wenn ein Auftraggeber die Kosten unzureichend ermittelt und ihm die Leistung anschließend zu teuer wird, darf er das Verfahren trotzdem aufheben. Er ist – so das OLG Rostock (30.09.2021 – 17 Verg 5/21) nicht „durch seinen Fehler im ergabeverfahren gefangen“.
Der Auftraggeber hatte die Kosten für ein Bauvorhaben nach DIN 276 im Rahmen der Leistungsphasen 2 und 3 HOAI berechnet, aber keine steigenen Baupreise bis zur Bauphase (tatsächlich 13 Prozent) einkalkuliert. Diese Kalkulation hält der Vergabesenat für nicht vertretbar, die Aufhebung wegen zu hoher Kosten deshalb für rechtswidrig.
Aber solche „gänzlich sorglosen“ Kostenermittlungen auf „unzureichender Grundlage“ verpflichten den Auftraggeber nicht, den Zuschlag zu erteilen. Eine „sorg- und rücksichtslose Ausschreibung“ führt lediglich dazu, dass der Auftraggeber den Bietern den Schaden zu ersetzen hat, der durch das Verfahren und die rechtswidrige Aufhebung entstanden ist.
Der Bieter kann beantragen, die Rechtswidrigkeit der Aufhebung festzustellen, um die Schadensersatzklage vor den ordentlichen Gerichten vorzubereiten.