Vergabe 1519
Aufhebung kann nach Zuschlag nicht aufgehoben werden
BayObLG, 11.09.2024 –Verg 1/24e
Die Aufhebung der Aufhebung eines Vergabeverfahrens kommt nur bei fortbestehendem Vergabewillen in Betracht. Nach dem Zuschlag fehlt das Rechtsschutzinteresse für den Nachprüfungsantrag.
Aufhebung und Neuvergabe
Der Auftraggeber hob ein Vergabeverfahren auf, nachdem nur die Antragstellerin ein unwirtschaftliches Angebot einreichte. Die Antragstellerin begehrte die Aufhebung des Verfahrens aufzuheben und rückgängig zu machen. Zwischenzeitlich vergab der Auftraggeber den Auftragsgegenstand in einem neuen Verfahren an einen anderen Bieter.
Fortbestehender Vergabe-wille erforderlich
Ein nach Aufhebung des Vergabeverfahrens eingereichter Nachprüfungsantrag ist grundsätzlich zulässig, wenn der Antragsteller die Aufhebung der Ausschreibung nicht hinnehmen will. Der Vergabewille des Auftraggebers muss jedoch fortbestehen.
Fehlendes Rechtsschutzinteresse
Der Nachprüfungsantrag war unzulässig. Nach wirksam erteiltem Zuschlag besteht kein Vergabewille fort. Die Antragstellerin konnte die Aufhebung der Aufhebung des Vergabeverfahrens nicht mehr begehren. Denn ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.