Vergabe 1191
Aufklärungspflicht bei Interessenkonflikten
Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Interessenkonflikte aufzuklären, die geeignet sind, den Wettbewerb zwischen den Bietern zu verfälschen, sobald ihm Anhaltspunkte hierfür bekannt werden (EuG, 26.05.2021, T-54/21 R).
Wettbewerbsverfälschung
Kann eine Person die Bedingungen für einen öffentlichen Auftrag in einem für sie günstigen Sinne beeinflussen, beispielsweise weil ihr sensible Informationen von einem
Mitbieter bekannt sind, liegt gegebenenfalls ein Interessenkonflikt vor, der den Wettbewerb zwischen den Bietern verfälschen kann.
Umfang der Aufklärungspflicht
Der Auftraggeber muss prüfen, ob mögliche Interessenkonflikte bestehen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um sie zu verhindern, aufzudecken und zu beheben. Er ist verpflichtet, die Prüfung mit größtmöglicher Sorgfalt vorzunehmen, um bestehende Zweifel auszuräumen und den Sachverhalt aufzuklären. Dazu gehört auch, dass er die Parteien gegebenenfalls ersucht, Informationen und Beweise vorzulegen.
Gegenbeweis möglich
Der Auftraggeber muss einem vom Ausschluss des Verfahrens bedrohten Bieter die Möglichkeit geben, den Nachweis zu erbringen, dass keine Gefahr eines Interessenkonflikts besteht.