30.06.2021Fachbeitrag

Update Arbeitsrecht Juni 2021

Ausschluss der Kündigung gemäß § 627 BGB in Model-Agenturverträgen

OLG Celle vom 1. April 2021 – 13 U 10/20 

Es kann im Einzelfall zulässig sein, das – jederzeitige – Kündigungsrecht bei Vertrauensverlust i. S. d. § 627 Abs. 1 BGB in einem Managementvertrag (z. B. Models, Sportler oder Künstler) für eine bestimmte Zeit auszuschließen. Eine feste Vertragslaufzeit von fünf Jahren mit automatischer Verlängerung ist jedoch zu lang und ein Kündigungsausschluss daher wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Model-Agentur, verpflichtete ein 18-jähriges Fotomodel auf Grundlage eines Agentur- bzw. Managementvertrags. Dieser sah eine langfristige Karriereförderung vor, wozu insbesondere auch Werbeverträge mit teilweise über einjährigem Verhandlungs-Vorlauf gehörten. Die Agentur erhielt dafür eine Provision von 25 Prozent der Einnahmen der Beklagten. Die Vertragslaufzeit betrug mindestens fünf Jahre und verlängerte sich danach automatisch um weitere zwei Jahre, wenn der Agenturvertrag nicht mit einer Frist von neun Monaten gekündigt wurde. Die Kündigungsmöglichkeit gemäß § 627 Abs. 1 BGB war – wie auch bei anderen Models der Agentur – vertraglich ausgeschlossen. Das Model kündigte den Vertrag dennoch nach einer Laufzeit von rund sechs Jahren und verweigerte danach weitere Zahlungen an die Agentur. Die Agentur erhob daraufhin eine (Stufen-) Klage, mit der sie Auskunft über Einnahmen der Beklagten sowie etwaige, daraus resultierende Provisionsansprüche bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit begehrte. 

Entscheidung

Das OLG Celle wies die von der Agentur gegen die Entscheidung des LG Lüneburg eingelegte Berufung mit Urteil vom 1. April 2021 zurück und betrachtete die Kündigung als wirksam. Das Gericht verneinte zunächst das Vorliegen eines individuell ausgehandelten Ausschlusses der Kündigungsmöglichkeit nach § 627 BGB, weil dieser für die Agentur nicht ernsthaft zur Disposition gestanden habe und gerade als unverzichtbar erachtet worden sei. 

Der formularmäßige Ausschluss des § 627 BGB, nach dem ein Dienstvertrag auch ohne wichtigen Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann, wenn er auf einer besonderen Vertrauensstellung beruht und Dienste „höherer Art“ zum Inhalt hat, benachteilige allerdings das Model unangemessen. Sofern ein Vertrauensverlust im Rahmen der Vertragsdurchführung eintrete, müsse eine sofortige Vertragsbeendigung grundsätzlich möglich sein – restriktive Einschränkungen des Kündigungsrechts seien allenfalls im Einzelfall und für eine kürzere Zeit denkbar. Selbst einen individualvertraglichen Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 627 BGB hätte die Rechtsprechung bislang nur bis zu einer Dauer von bis zu zwei Jahren akzeptiert. Es entspreche hier schließlich nicht dem Interesse der Beklagten, sich – ohne wichtigen Grund – erst nach fünf Jahren erstmals vom Vertrag lösen zu können. Dies sei insbesondere angesichts des sich mit zunehmenden Alter der Beklagten verengenden Marktes, der einen – späten – Wechsel zu einer anderen Agentur erschwert, problematisch.

Einordnung, auch in die weitere Rechtsprechung

Das OLG Celle folgt im Ergebnis der ständigen Rechtsprechung, wonach das jederzeitige Recht zur Kündigung von Managementverträgen nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden kann. Bedauerlicherweise wird dabei die Chance verpasst, sich tiefergehend mit den wechselseitigen Interessen der Vertragspartner auseinanderzusetzen. Das Gericht erkennt zwar, dass grundsätzlich nachvollziehbare Gründe für einen Ausschluss der jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit, wie insbesondere die Notwendigkeit einer langfristigen Karriereplanung bzw. ein gerade anfänglich hoher Aufwand seitens der Agentur vorliegen können. Der gerichtliche Vorschlag, diesem Bedürfnis könne auch mit einer Mindestvertragslaufzeit oder anderen Vergütungsregelungen (beispielsweise festen Pauschal- oder Aufwandsvergütungen) Rechnung getragen werden, dürfte jedoch an der Lebensrealität oftmals vorbeigehen. So muss eine Agentur (nicht nur bei Modeln, auch bei Sportlern und Künstlern) zum Teil erheblich in Vorleistung gehen, in der Hoffnung, dass sich diese Anfangsinvestitionen mit zunehmendem Erfolg der Klienten amortisieren. Für ein, sich am Anfang seiner Karriere befindliches Model, sind feste Pauschalvergütungen ohne entsprechendes Einkommen kaum attraktiv, andererseits dürfte die Amortisation des Aufwands für die Agentur häufig erst beginnen, wenn die Mindestvertragslaufzeit endet.

Praxistipp | Vertragsgestaltung

In der Praxis der Vertragsgestaltung und -verhandlung dürfte nach dieser neuerlichen Entscheidung aus Agentursicht anzuraten sein, die Verhandlung über Vertragslaufzeit, Kündigungsmöglichkeiten etc. noch stärker und individueller in den Fokus zu stellen und dabei ggf. anderweitige Vergütungsmöglichkeiten – vermutlich dann ohnehin von Modelseite abgelehnt – gegenüberzustellen. Sollte ein individuelles „Aushandeln“ nicht möglich sein, ist denkbar, in den AGB ein gesondertes Begründungserfordernis für den Vertrauensverlust vorzusehen oder das Kündigungsrecht z. B. an eine einjährige Auslauffrist zu koppeln.

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