Vergabe 1205
Begründungspflicht und Geschäftsgeheimnisse
Die Pflicht zu Begründung staatlicher Entscheidungen entfällt nicht, nur weil sie im Einzelfall die Vertraulichkeit und den Schutz von Geschäftsgeheimnissen berührt (EuGH, 15.07.2021, C-584/20 P, C-621/20).
Angebotsablehnende Entscheidungen
Lehnt der Auftraggeber das Angebot eines Bieters ab, muss er ihm gegenüber diese Entscheidung begründen. Dabei hat er gleichzeitig die ihm im Vergabeverfahren mitgeteilten Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Der EuGH stellt klar, dass der Schutz von Geschäftsgeheimnissen zu einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrecht zählt. Der Schutz schafft ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und den am Vergabeverfahren beteiligten Wirtschaftsteilnehmern.
Geschäftsgeheimnisse entbinden nicht per se von Begründungspflicht
Andererseits nimmt die Begründungspflicht ebenfalls einen hohen Stellenwert ein, da sie dem Unterlegenen ermöglicht, die Richtigkeit der Entscheidung zu überprüfen. Wie so oft muss der Auftraggeber zwischen beiden Grundsätzen im Einzelfall abwägen. Der Auftraggeber muss dem Unterlegenen die Informationen mitteilen, die ihm die Tragweite der Entscheidung vergegenwärtigen. Das umfasst aber nicht einen Anspruch auf vollständige Informationen über das ausgewählte Angebot.