Vergabe 534
BGH: wirksamer Vertrag trotz Verstoß gegen Haushaltsrecht
Verstößt der öffentliche Auftraggeber gegen Haushaltsrecht, führt dies nicht zwingend zu einer Nichtigkeit des Vertrages (BGH, 24.04.2014, VII ZR 164/13).
Kein Verbotsgesetz
Im vorliegenden Fall verstieß das Land Rheinland-Pfalz zwar gegen die Kostenregelungen des § 54 Abs. 1 LHO-RP. Beim Haushaltsrecht handelt es sich aber nicht um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Denn das Haushaltsrecht ist ein Innenrecht, das nur die Verwaltung bindet. Es hat nur eine beschränkte Außenwirkung.
Nichtigkeit in Ausnahmefällen
Eine Nichtigkeit kommt allenfalls in Betracht, wenn der Verstoß gegen das Haushaltsrecht im krassen Widerspruch zum Gemeinwohl steht und beiden Vertragspartnern zuzurechnen ist. Nur dann wäre der Vertrag sittenwidrig und nach § 138 BGB nichtig – so der BGH.
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