17.05.2024Fachbeitrag

Vergabe 1457

BMWK zu Rettungsdienstleistungen per Direktvergaben

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erläutert, unter welchen Voraussetzungen öffentliche Auftraggeber Rettungsdienstleistungen vergaberechtsfrei beauftragen dürfen (BMWK, 25-03.2024, IB3 - 20611/002 VVV 2018/2272).

Vergaberechtsfreie Beauftragung

Nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB fallen bestimmte Dienstleistungen des  Katastrophenschutzes, des  Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr nicht unter das Vergaberecht. Voraussetzung ist, dass gemeinnützige Hilfsorganisationen die Dienstleistungen erbringen.

Gemeinnützigkeit

Das Rundschreiben stellt klar, dass gemeinnützige Organisationen nicht zwingend bundes- oder landesrechtlich als Zivil- und Katastrophenschutzorganisation anerkannt sein müssen. Die Ausnahme gilt für alle gemeinnützigen  Leistungserbringer aus einem EU-Staat.

Keine Gewinnerzielungsabsicht

Weitere Voraussetzung ist, dass die Hilfsorganisationen keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen und nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind. Erwirtschaftet die Hilfsorganisation Gewinne, muss sie diese für ihre gemeinnützige Aufgabe verwenden.

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