14.01.2021Fachbeitrag

Update Compliance 2/2021

Bund plant weitere Verschärfungen des Steuerstrafrechts - Entwurf zur Erweiterung „besonders schwerer Fälle"

Der Bundesrat schlägt Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren für die bandenmäßige Steuerhinterziehung für alle Steuerarten vor. Derzeit sind von dieser Strafschärfung nur Verbrauchs- und Umsatzsteuern erfasst. Vordergründig sind Cum Ex-Fälle der Anlass. Tatsächlich zielt die geplante Verschärfung vor allem auf die Erweiterung der Telefonüberwachung ab. Der Gesetzesentwurf liegt jetzt dem Bundestag zur Beschlussfassung vor.

In seinem Entwurf eines Gesetzes zur umfassenden Verfolgung der organisierten Steuerhinterziehung schlägt der Bundesrat vor, den Katalog der besonders schweren Fälle der Steuerhinterziehung zu erweitern. Bandenmäßige Steuerhinterziehung gehört derzeit nur dann zu den besonders schweren Fällen mit erhöhtem Strafrahmen, wenn Umsatz- oder Verbrauchsteuern betroffen sind (§ 370 Abs. 3 Nr. 5 AO). Die Cum Ex-Fälle zeigen – so der Entwurf –, dass bandenmäßige Steuerhinterziehung nicht auf bestimmte Tattypologien wie Umsatzsteuerkarusselle oder organisierten Alkohol- und Zigarettenschmuggel beschränkt sei. „Organisierte“, „konspirative“ und „systematisch geplante“ Fallgestaltungen müssten nach Ansicht des Bundesrates auch für alle anderen Steuerarten als besonders schwerer Fall erfasst werden.

Bei der Reform der Steuerhinterziehung 2008 war der Bundesrat mit seiner Forderung nach der Ausweitung der bandenmäßigen Steuerhinterziehung auf alle Steuerarten noch gescheitert, weil sich nach Ansicht des Bundestages keine diese Forderung stützenden belastbaren Erkenntnisse ergeben hatten. Dies sei mit den Cum-Ex-Fällen nunmehr anders: „Gut organisierte Kreisgeschäfte zur Hinterziehung von Kapitalertragsteuern verursachen Steuerschäden in Milliardenhöhe und beschäftigen die Justiz bundesweit.“

Ob Cum-Ex-Geschäfte überhaupt strafbar oder „nur“ ein Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten sind, ist indes umstritten. Darüber hinaus dürften Cum-Ex-Geschäfte bereits vom besonders schweren Fall des § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO erfasst sein. Danach liegt eine besonders schwere – und damit auch strenger zu bestrafende – Steuerhinterziehung auch vor, wenn in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder ungerechtfertigt Steuervorteile erlangt wurden. Vor diesem Hintergrund erscheint die Erweiterung des besonders schweren Falls nach § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO prima vista unnötig.

Motivation des Bundesrates dürfte aber vor allem sein, die heimliche Telekommunikationsüberwachung in Verfahren wegen Cum-Ex-Geschäften zuzulassen. Diese ist in Steuerhinterziehungsfällen nämlich nur unter den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO genannten Voraussetzungen – derzeit also beim Verdacht bandenmäßiger Umsatz- oder Verbrauchsteuerhinterziehung – möglich (§ 110a Abs. 2 Nr. 2 lit. a) StPO). Die Erweiterung auf alle Steuerarten würde zur Extension der Telekommunikationsüberwachung auch in anderen Fällen der bandenmäßigen Steuerhinterziehung führen. Der Bundesrat begründet dies damit, dass es sich auch hier „um von einem konspirativen, organisierten Handeln getragene Taten“ handele, „die der schweren Kriminalität zugehören und deren Organisations- sowie Kommunikationsstrukturen von außen in offen ermittelnder Form nicht zugänglich sind.“

Wie auch bei den Neuregelungen zur Verjährung der Steuerhinterziehung im Jahressteuergesetz 2020 (Update Compliance 1/2021) ist Treiber weiterer Steuerstrafrechtsverschärfungen der Cum-Ex-Skandal. Bei Lichte betrachtet erscheinen die durchgeführten und beabsichtigten Gesetzesänderungen allerdings nicht verhältnismäßig. Denn objektiv bedarf es zur Ermittlung von Steuerhinterziehung keiner (nochmaligen) Erstreckung der Verjährungsfristen oder Erweiterung der Telekommunikationsüberwachung. Geht man überhaupt von der Strafbarkeit von Cum-Ex-Geschäften aus, wäre eine bessere personelle und infrastrukturelle Ausstattung der Strafverfolgungsbehörden der geeignetere Weg.

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