22.03.2017Fachbeitrag

Update Compliance 8/2017

Bundestag verabschiedet neue Vorschriften gegen Korruption im Rahmen von Sportereignissen

Am 09. März 2017 hat der Bundestag den Regierungsentwurf zur Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe beschlossen. Für die an einer Manipulationsabsprache Beteiligten bedeutet dies, dass bislang (oftmals) strafloses oder allenfalls verbandsrechtlich sanktioniertes Verhalten künftig nach den §§ 265d und 265e StGB-E sanktioniert wird.

Gut elf Jahre nach dem Wettskandal um den Bundesligaschiedsrichter Robert Hoyzer und der Erkenntnis, dass sowohl der Betrugstatbestand als auch der Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nur unzureichenden strafrechtlichen Schutz gewähren, schiebt der Gesetzgeber dem Sportwettbetrug und der Spielmanipulation einen Riegel vor (zu den Hintergründen siehe Update Compliance 06/2016).

Künftig werden diejenigen mit Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei bzw. fünf Jahren in besonders schweren Fällen bestraft, die sich entweder

an Manipulationsabsprachen bei Wettbewerben, auf die eine Sportwette gesetzt werden soll, (§ 265c StGB-E) oder

an Manipulationsabsprachen bei hochklassigen Wettbewerben mit berufssportlichen Charakter, wobei es auf die Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils nicht ankommt, (§ 265d StGB-E)

beteiligen.

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung wurde vom Bundestag mit einer nennenswerten Änderung beschlossen: Der neue Straftatbestand des Sportwettbetruges (§ 265c StGB-E) soll wegen der seiner Nähe zur organisierten Kriminalität in den Kreis der Geldwäschevortaten des § 261 StGB aufgenommen werden.

Der Gesetzesentwurf wird noch den Bundesrat passieren müssen. Die Neuregelung tritt dann am Tag nach ihrer Verkündung durch den Bundespräsidenten in Kraft.

Durch die neu geschaffenen Straftatbestände will der Gesetzgeber nicht nur die Integrität des Sports und die damit einhergehende Unverfälschtheit und Authentizität sportlicher Wettbewerbe wahren. Ziel ist auch, neben Anbietern von Sportwetten und Wettteilnehmern, ehrliche Sportler, Sportvereine, Veranstalter und Sponsoren vor Vermögensschäden zu schützen.

Praxishinweis: Neben Spielern, Trainern und Schiedsrichtern, den unmittelbaren Adressaten der neuen Straftatbestände, sind auch die Verantwortlichen der Verbände und Sportvereine von der Gesetzesänderung betroffen. Sofern diese ihre Aufsichtspflicht verletzen und hierdurch betriebsbezogene Verfehlungen der Angestellten ermöglichen, droht ihnen ein Bußgeld von bis zu 1 Million Euro pro Verstoß (§ 130 OWiG). Hierzu korrespondierend können auch die Verbände und Vereine selbst mit Geldbußen von bis zu 10 Millionen Euro pro Fall zuzüglich Gewinnabschöpfung sanktioniert werden (§ 30 OWiG). Solche Bußgelder drohen insbesondere dann, wenn es unterlassen wird, Strukturen zu schaffen, die unter anderem Manipulationen und Doping in sportlichen Wettkämpfen unterbinden oder erheblich erschweren, und wenn die vorgenannten Verhaltensweisen hierdurch unentdeckt bleiben.

Hinzu kommt, dass für (potentielle) Sponsoren die Einrichtung eines zielgerichteten und effektiven Complianceprogramms ein maßgeblicher Faktor für Vertragsabschlüsse ist. Schließlich erhoffen sie sich durch sauberen Sport einen Imagegewinn, eine Übertragung des „Fair Play“-Gedankens, der durch manipulatives Verhalten zunichte gemacht wird.

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