Update Compliance 8/2018
BVerfG: Keine Straflosigkeit für vor dem 3. Juli 2016 begangene und noch nicht rechtskräftig abgeurteilte Straftaten nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Die Diskussion um die Frage, ob mit Inkrafttreten des neuen WpHG eine Strafbarkeitslücke für Insiderhandel und Marktmanipulation eingetreten ist, ist beendet. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung des Verfalls wegen Insiderhandels nicht zur Entscheidung angenommen. Es ist der Argumentation des BGH gefolgt, dass es im Zuge des Inkrafttretens des neuen WpHG am 02. Juli 2016 nicht zu einer „Ahndungslücke“ für Straftaten nach dem WpHG gekommen ist.
Betroffene können nicht mehr damit rechnen, für vor dem 03. Juli 2016 begangene Straftaten nach § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG straffrei zu bleiben. Jene Hoffnung basierte auf dem kritischen Gesetzestext des neuen § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine GmbH, gegen die aufgrund einer Verurteilung ihres Geschäftsführers wegen Insiderhandels als Nebenbeteiligte vom Landgericht Hamburg ein Verfall von Wertersatz in Höhe von EUR 390.000 angeordnet worden war. In der Revision vor dem BGH machte sie geltend, dass der neue § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG zumindest für einen Tag eine Leerverweisung enthalten habe.
§ 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG n. F. verweise seit dem 02. Juli 2016 auf Art. 14 der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) und begründe eine Strafbarkeit für den Fall, dass jemand entgegen Art. 14 MAR Insidergeschäfte tätige. Während § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG aber schon am 02. Juli 2016 in Kraft getreten sei, sei Art. 14 MAR jedoch erst ab dem 03. Juli 2016 anwendbar gewesen. Da gegen eine noch nicht anwendbare Verordnung nicht verstoßen werden könne, sei am 02. Juli 2016 ein Leerverweis mit der Folge der Straflosigkeit entstanden. Aufgrund des „Meistbegünstigungsprinzips“ des § 2 Abs. 3 StGB blieben daher Straftaten, die vor dem 03. Juli begangen wurden, straffrei. Dieses besagt, dass die Gerichte im Falle einer Gesetzesänderung im Vorfeld der Entscheidung über eine Tat das mildeste Gesetz anzuwenden haben. Im Zweifel bedeutet „mildestes Gesetz“ auch „gar kein Gesetz“.
Der BGH verneinte eine Ahndungslücke (siehe dazu Update Compliance Nr. 3/2017). Das BVerfG schloss sich dieser Ansicht jetzt an.
Das BVerfG hat sich damit gegen eine im Schrifttum stark vertretene Ansicht (u. a. Szesny, BB 2017, 515 ff.) gewandt, die eine Strafbarkeitslücke sah mit der Folge, dass vor dem 03. Juli 2016 Marktmissbrauch nicht mehr geahndet werden könnte – das hätte nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch andere, u.a. publizitätsträchtige Großverfahren, etwa gegen Verantwortliche im sog. „Diesel-Skandal“, betroffen.
Gründe für den ablehnenden Beschluss des Verfassungsgerichts
Die Kammer ist dieser Argumentation der Beschwerdeführerin jedoch nicht gefolgt, sondern hat sich den Erwägungen des BGH angeschlossen. Sie sieht in dessen Entscheidung keinen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG). Dieser gewährleistet unter anderem, dass eine Tat nur bestraft werden darf, wenn ihre Strafbarkeit vor der Begehung der Tat gesetzlich bestimmt war. Die Strafbarkeit einer Handlung muss für den Bürger zum Begehungszeitpunkt vorhersehbar sein. Diese Voraussetzung sei in Bezug auf § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG zu jedem Zeitpunkt erfüllt gewesen, da die Marktmissbrauchs-verordnung bereits im Jahr 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde und somit für den Bürger einsehbar war. Zudem fordere auch der Wortlaut des § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG nicht zwingend, dass Art. 14 MAR schon hätte anwendbar sein müssen.
Praxishinweis
Verurteilungen wegen Marktmissbrauchs, also Insiderhandel und Marktmanipulation, gem. 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG haben somit Bestand und können nicht mit dem Argument eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 2 GG angegriffen werden. Auch müssen Strafverfahren in Bezug auf vor dem 03. Juli 2016 begangene Marktmissbrauchstaten weitergeführt werden.