30.03.2020FachbeitragCorona

Sonderregelungen zu u.a. Stundung von Forderungen, Insolvenzrecht, Mietrecht, Darlehen, Hauptversammlungen und Strafverfahren

Corona-Info: Der Gesetzgeber handelt – wir fassen für Sie zusammen!

Aktueller Stand: 30. März 2020

Gesetz verabschiedet – Sonderregelungen zu u.a. Stundung von Forderungen, Insolvenzrecht, Mietrecht, Darlehen, Hauptversammlungen und Strafverfahren

Der Gesetzgeber hat Ende März im Schnelldurchlauf Sonderregelungen in Reaktion auf die COVID-19-Pandemie beschlossen. Das Gesetz wurde am Mittwoch, 25. März 2020, vom Bundestag und in einer Sondersitzung am Freitag, 27. März 2020, vom Bundesrat verabschiedet. 

Das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ (BT-Drs. 19/18110) tritt Ende März/Anfang April in Kraft und enthält im Wesentlichen die folgenden Regelungen: 

1. Stundung fast sämtlicher älteren Forderungen möglich

Im allgemeinen Zivilrecht sieht das Gesetz ein Moratorium (d.h. das Recht, die Leistung, insbesondere Zahlung, zu verweigern) vor, mit dem Verbraucher und Kleinstunternehmen vor einer finanziellen Überforderung infolge der für den Infektionsschutz getroffenen Maßnahmen geschützt werden sollen. Kleinstunternehmen sind solche mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als 2 Mio. Euro Jahresumsatz. 

Die Anwendbarkeit des Moratoriums setzt in sachlicher Hinsicht voraus, dass 

  • es um Ansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis geht, die vor dem 08. März 2020 begründet wurden und
  • die der Schuldner aufgrund der COVID-19-Pandemie überhaupt nicht erbringen kann oder
  • aufgrund der COVID-19-Pandemie die Erbringung der Leistung seinen angemessen Lebensunterhalt oder die wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs gefährden würde.

Bei Kleinstunternehmen müssen zudem für die Erwerbstätigkeit wesentliche Dauerschuldverhältnisse betroffen sein.

Gleichzeitig darf der Gläubiger infolgedessen nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Die Regelung gilt insbesondere nicht für Arbeitsverträge, Mietverträge und Darlehensverträge (siehe unten).

2. Mietverträge können wegen Verzug nicht gekündigt werden

Für Mietverhältnisse soll im Gegensatz zum allgemeinen Zivilrecht kein allgemeines Moratorium gelten, sondern folgender Kündigungsausschluss:

  • Ausschluss von außerordentlichen Kündigungen wegen Zahlungsverzugs mit der im Zeitraum 01. April 2020 bis 30. Juni 2020 fällig werdenden Miete, wenn die Nichtzahlung auf Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. 
  • Der Zusammenhang zwischen der Nichtzahlung und der COVID-19-Pandemie wird nicht vermutet; d.h. der Mieter muss glaubhaft machen, dass das Ausbleiben der Mietzahlung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.
  • Der Zeitraum vom 01. April bis 30. Juni 2020 kann durch Rechtsverordnung der Bundesregierung bis zum 30. September 2020 verlängert werden, d.h. auf insgesamt bis zu sechs Monate. Eine darüberhinausgehende Verlängerung bedarf der Zustimmung des Bundestags.
  • Der Ausschluss der Kündigung endet am 30. Juni 2022. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Mieter die Miete (nebst Verzugszinsen) nachentrichten, um eine außerordentliche Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs weiterhin auszuschließen.
  • Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt, also etwa das ordentliche Kündigungsrecht bei unbefristeten Mietverträgen sowie die außerordentliche Kündigung.

Ausgeschlossen wird zudem nur die außerordentliche Kündigung. Die Miete wird aber nicht gestundet, sondern wird zu den vereinbarten Zeitpunkten fällig. Der Vermieter kann daher bei Nichtzahlung die Mietsicherheit verwerten und die Miete, Verzugszinsen und gegebenenfalls weitergehenden Schaden gerichtlich geltend machen.

Einer gerichtlichen Klärung überlassen bleibt die Frage, ob der Mieter unter Berufung auf einen Mangel (bspw. Nichtgewährung des Mietgebrauchs bei behördlicher Schließung), Vorliegen höherer Gewalt oder wegen Störung der Geschäftsgrundlage eine Mietminderung oder Anpassung der Miete verlangen kann.

3. Darlehensverträge werden gestundet

Für vor dem 15. März 2020 geschlossene Verbraucher-Darlehensverträge gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 01. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden, wenn der Darlehensnehmer aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistungen nicht zumutbar ist. 

Nach Ablauf dieser Moratoriumsfrist setzt die Zahlungsverpflichtung wieder ein, wobei die einzelnen Zahlungstermine wie auch das Laufzeitende des Darlehens jeweils um drei Monate verschoben werden, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren. Die Regelungen beziehen sich nur auf Verbraucherdarlehen. Allerdings ist die Möglichkeit vorgesehen, den personellen Anwendungsbereich durch Rechtsverordnung zu erweitern und im Rahmen dessen insbesondere auch Kleinstunternehmen einzubeziehen.

4. Insolvenzantragspflichten werden ausgesetzt

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Abs. 2 BGB wird bei Inkrafttreten des Entwurfs bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der COVID-19- Pandemie beruht oder wenn keine Aussichten bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Soweit Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig waren, wird gesetzlich vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und dass Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Eigenanträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Anträge von Gläubigern (Fremdanträge) bleiben selbstverständlich möglich. Bei Fremdanträgen setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber voraus, dass der Insolvenzgrund bereits am 01. März 2020 vorlag. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht kann durch Verordnung bis höchstens zum 31. März 2021 verlängert werden.

5. Online Hauptversammlungen eingeführt

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Hauptversammlungen im Jahr 2020 elektronisch abgehalten werden können. Hierzu gibt es zwei Varianten: Entweder kann eine klassische Präsenzversammlung stattfinden mit der Möglichkeit, dass Aktionäre elektronisch teilnehmen und ihre Stimmen elektronisch oder per Brief abgeben. Alternativ kann eine komplett virtuelle Hauptversammlung einberufen werden, ohne jegliche Präsenz von Aktionären. Gleichzeitig wird die Einberufungsfrist auf 21 Tage verkürzt und die Frist für Abhaltung von Hauptversammlungen von acht auf zwölf Monate nach Geschäftsjahresende verlängert. Letzteres gilt nicht für die Europäische Aktiengesellschaft (SE). Ähnliche Regelungen sind für Genossenschaften und Vereine vorgesehen. Schließlich sollen Aktiengesellschaften auch ohne ausdrückliche Satzungsregelung schon vor der Hauptversammlung Abschläge auf die Dividende zahlen können.

6. Strafverfahrensrecht

Durch die COVID-19-Pandemie drohen zahlreiche laufende Hauptverhandlungen vor Strafgerichten zu „platzen“, weil sie zu lange unterbrochen werden. Der Entwurf sieht vor, die bestehenden Unterbrechungsmöglichkeiten durch Neufassung des § 10 EG-StPO auszuweiten. Danach ist der in der StPO genannte Lauf der Unterbrechungsfristen auch gehemmt, „solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann.“ Die Hemmung soll längstens zwei Monate möglich sein, die Unterbrechungsfrist frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung enden.

Grundsätzlich dürfen Hauptverhandlungen nur bis zu drei Wochen unterbrochen werden, in Ausnahmefällen bis zu einem Monat. Diese Unterbrechungsfristen können nach geltendem Recht nur dann gehemmt werden, wenn ein Verfahrensbeteiligter krank ist oder sich in Mutterschutz bzw. Elternzeit befindet. Dieser Hemmungstatbestand soll durch die vorgenannte Regelung ergänzt werden. Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 sollen mithin zu einer Unterbrechung der Hauptverhandlung von bis zu drei Monaten und zehn Tagen führen können.

WEITERE INFORMATIONEN

Die dargestellten Regelungen werden für fast alle Unternehmen, öffentlichen Stellen und Privatpersonen praktische Relevanz entfalten. Auf unserer Corona-Themenseite werden wir in den nächsten Tagen weitere Details der praktischen Auswirkungen beleuchten. Dort finden Sie bereits jetzt umfassende Informationen zu vielen relevanten rechtlichen Fragen, die sich durch die Pandemie stellen und die Seite wird fortlaufend aktualisiert.

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.