29.09.2015Fachbeitrag

zuerst erschienen im Compliance Manager Online am 29.09.2015

Der weltweite Kampf gegen Korruption

Der Fifa-Skandal hat wieder verdeutlicht, dass Korruptionsbekämpfung längst keine rein nationale Angelegenheit mehr ist. Vor allem der lange Arm der US-Justiz verblüfft. Im ersten Teil unserer Serie werfen wir einen Blick auf das deutsche Antikorruptionsrecht.

Die Ermittlungen gegen die Fifa fanden im Mai 2015 durch die Festnahme mehrerer hochrangiger Fifa-Funktionäre in einem Schweizer Luxushotel ihren vorläufigen Höhepunkt. Im Rahmen des Skandals erregte insbesondere der Umstand, dass die Festnahmen auf Schweizer Boden durch das US-amerikanische Justizministerium erfolgten, großes Aufsehen. Diese Geschehnisse verdeutlichen den weltweiten Trend vermehrt gegen Korruptionsvorwürfe zu ermitteln und Maßnahmen durchzusetzen. Den Antikorruptionsbehörden stehen hierbei effektive Gesetze mit weiten Anwendungsbereichen zur Verfügung, auf deren Grundlage sie über die eigenen Landesgrenzen hinaus Personen und auch Unternehmen mit empfindlichen Strafen belegen können. Dabei wird es immer undurchsichtiger, welche Regeln es zu beachten gilt und welche Handlungen die Schwelle zu strafrechtlichen Verhalten bereits überschritten haben.

Die nachfolgende Serie zeigt mit drei aufeinanderfolgenden Artikeln auf, wie groß die Gefahr ist, in das Visier nationaler wie ausländischer Anti-Korruptionsbehörden zu geraten. Darstellungen des deutschen Antikorruptionsrecht, des US-amerikanischen FCPA und des UK Bribery Act sollen einen Überblick über die wichtigsten Anti-Korruptionsregime vermitteln und zur Sensibilisierung gegenüber Haftungsrisiken beitragen. Dabei wird thematisiert, welche Handlungen erlaubte Kontaktpflege darstellen, wann eine strafrechtlich relevante Korruptionstat vorliegt, mit welchen Strafen zu rechnen ist und mit wie das Risiko einer Strafverfolgung minimiert werden kann.

Deutsche Kernvorschriften zum strafrechtlichen Schutz

Die Vorteilsannahme und Bestechlichkeit sowie die Vorteilsgewährung und Bestechung (§§ 331 ff. StGB) sind die Kernvorschriften zum strafrechtlichen Schutz vor Korruption im öffentlichen Bereich. Da das deutsche Recht keine Strafbarkeit juristischer Personen kennt, bezieht sich das StGB nur auf natürliche Personen. Allerdings wird nun schon seit längerem die Einführung eines Verbandsstrafgesetzbuches diskutiert. Dieses soll dann die vorhandene Lücke im Unternehmensstrafrecht in Deutschland schließen. Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung setzen eine Diensthandlung eines Amtsträgers voraus. Bestechlichkeit und Bestechung kommen dagegen in Betracht, wenn die Diensthandlung eines Amtsträgers pflichtwidrig ist. Neben Beamten und Richtern sind auch Personen, die in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen Amtsträger, wie zum Beispiel Minister, Datenschutzbeauftragte und Notare. Behördenexterne Personen wie Gutachter und Sachverständige zählen zu den Amtsträgern, wenn sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Auch sonstige Stellen wie Universitätskliniken, Industrie- und Handelskammern und öffentlich-rechtliche Sparkassen vermitteln Amtsverhältnisse.

Eine gewisse Auslandserstreckung ergibt sich nach dem EU-Bestechungsgesetz und dem Internationalen Bestechungsgesetz (IntBestG), die ausländische Amtsträger den inländischen Amtsträgern gleichstellen. Art. 2 § 3 IntBestG legt zudem fest, dass deutsches Strafrecht gilt, wenn ein Deutscher im Ausland Bestechungshandlung vornimmt. Nach § 299 StGB ist auch die Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr strafbar. Die Vorschrift richtet sich an Angestellte und Beauftragte eines geschäftlichen Betriebes. Hierunter fallen neben Handels- oder Gewerbebetrieben auch gemeinnützige, soziale oder kulturelle Einrichtungen. Auch freiberufliche Tätigkeiten wie die von Ingenieuren, Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern stellen einen geschäftlichen Betrieb dar. Zudem ist auch die Bestechung und Bestechlichkeit im ausländischen Wettbewerb strafbar.

Vorteile sind materielle und immaterielle Zuwendungen

Wichtiges Merkmal für die Korruptionstatbestände ist die „Unrechtsvereinbarung“. Strafbar ist das Anbieten, Versprechen und Gewähren sowie das Fordern, Sich-versprechen-lassen oder Annehmen eines Vorteils für sich oder einen Dritten. Bei Korruption im öffentlichen Bereich stellt der Vorteil eine Gegenleistung für die (pflichtwidrige) Diensthandlung oder richterliche Handlung dar. § 299 StGB verlangt eine Unrechtsvereinbarung, die auf eine konkrete künftige im Wettbewerb unlautere Bevorzugung durch den Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes beim Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen gerichtet ist.

Vorteil bedeutet eine Zuwendung, auf die die Amtsperson oder der begünstigte Dritte keinen Rechtsanspruch hat und die seine Lage verbessert. Offene und verdeckte Geldzahlungen wie beispielsweise Kick-Back-Zahlungen sowie Sachleistungen, zinsgünstige Darlehen, Rabatte, Einladungen oder Reisen, Stundungen oder auch immaterielle Vorteile wie besondere Karrierechancen oder die Verleihung von Titeln und Ehrenämtern können unter den Vorteilsbegriff fallen. Zuwendungen an Ehegatten und nahestehende Personen sowie Parteien und Vereine können Vorteile an Dritte darstellen.

Leistungen, die der Höflichkeit oder Gefälligkeit entsprechen und als sozial üblich und allgemein gebilligt gelten, können jedoch als sozialadäquant gebilligt werden. Hierzu gehört beispielsweise eine Tasse Kaffee, ein Neujahrsgeschenk an die Mitarbeiter sowie kleinere Werbegeschenke wie Kugelschreiber oder Feuerzeuge. Zuwendungen an Führungspersonen können als sozialadäquat anzusehen sein, wenn sie allein der Repräsentation dienen, zum Beispiel bei Einladungen zu öffentlichen Veranstaltungen.

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren

Es sind Geldstrafen von fünf bis 360 Tagessätzen sowie Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren zu erwarten. Die Verjährungsfrist beträgt bis zu fünf Jahre. Erfolgen Vorteilszuwendungen durch Verantwortliche von juristischen Personen, können die Unternehmen nach § 30 OWiG mit einer Geldbuße belegt werden. Voraussetzung hierfür ist eine Bestechungstat eines leitenden Angestellten. Beim Vorliegen korrupter Verhaltensweisen können Verfehlungen zudem in das Gewerbezentralregister eingetragen werden und es droht eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit. Unternehmen drohen zudem eine Sperre bei öffentlichen Aufträgen und der Ausschluss von Finanzierungen durch Institutionen wie EU und Weltbank. Selbstverständlich sind rechtswidrige Zuwendungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG nicht steuermindernd als Betriebsausgaben abzugsfähig. Werden sie gleichwohl als solche geltend gemacht, droht zusätzlich eine Verfolgung wegen Steuerhinterziehung.

Kenntnis der Gesetzeslage unerlässlich

Ob ein bestimmtes Handeln bereits als strafrechtlich relevante Korruption einzuschätzen ist, ist nicht immer leicht zu bestimmen. Die Grenzen legaler Kontaktpflege und strafrechtlich relevanter Korruption scheinen fließend. Um das Risiko einer Strafverfolgung zu minimieren, ist eine Kenntnis der Gesetzeslage unerlässlich. Unternehmen sollten Antikorruptionsregeln als Pflichtbestandteil von Unternehmensrichtlinien erachten. Doch die Fokussierung auf deutsches Antikorruptionsrecht reicht zu meist nicht aus. Die Bemühungen im Kampf gegen Korruption nehmen weltweit zu. Unternehmen wie Privatpersonen können leicht in die weiten Anwendungsbereiche ausländischer Antikorruptionsgesetze fallen. Der zweite Teil unserer Serie wird hierzu eine Übersicht über das Antikorruptionsrecht der USA vermitteln.

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