Beihilfe 82
Durchsetzen des Beihilfenrechts vor nationalen Gerichten
Neben Rechtsschutzmöglichkeiten auf Unionsebene stehen insbesondere Wettbewerbern auf nationaler Ebene Wege zur Verfügung, bestehende Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.
Wahrung des Durchführungsverbots
In die alleinige Zuständigkeit der EU-Kommission fällt die Frage, ob eine Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, über die Wahrung der Rechte des Einzelnen bei Verstößen gegen das in Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV geregelte Durchführungsverbot zu wachen.
Durchführungsverbot ist drittschützend
Das Durchführungsverbot entfaltet Drittschutz zugunsten von Marktteilnehmern, die mit einem Beihilfeempfänger potentiell im Wettbewerb stehen. Die nationalen Gerichte sind daher verpflichtet, Wettbewerbern, die durch rechtswidrige staatliche Beihilfemaßnahmen benachteiligt sind, Rechtsschutz zu gewähren.
Aufgaben der nationalen Gerichte bei Verstoß
Stellen nationale Gerichte fest, dass ein Verstoß gegen das Durchführungsverbot vorliegt, müssen sie sämtliche Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Rechtswidrigkeit der Beihilfe zu beseitigen. Dazu gehört, über die Unwirksamkeit eines Rechtsaktes sowie die Rückforderung zu Unrecht gewährter Beihilfen zu entscheiden, vorläufige Maßnahmen zu treffen und Schadensersatz zu gewähren. Wie die Gerichte die Rechte des Einzelnen schützen müssen, richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaates. Den Vortrag zu diesem Thema hielten Frau Dr. Ute Jasper und Frau Christina Emde im Rahmen eines Seminars des euroforums „Sicheres Grundwissen im Beihilfenrecht“.