28.03.2022Fachbeitrag

Vergabe 1242

Ermessen im Vergabeverfahren – nachprüfbar?

Eine Ermessensentscheidung ist von den Nachprüfungsinstanzen analog § 114 VwGO daraufhin zu überprüfen, ob ein Ermessensausfall, eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt (OLG Frankfurt, 25.11.2021, 11 Verg 2/21). 

Ermessensfehlgebrauch 

Ein Ermessensfehlgebrauch liegt vor, wenn der öffentliche Auftraggeber nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt, nicht sämtliche für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen ermittelt, den Zweck der Ermächtigung verkennt oder bewusst aus unsachlichen Motiven handelt. Dann ist die Ermessensentscheidung rechtswidrig, auch wenn der öffentliche Auftraggeber die gewählte Rechtsfolge auf der Grundlage fehlerfreier Ermessenserwägungen hätte anordnen dürfen.

Ermessensausfall

Der Ausschluss eines Bieters ist unzulässig, wenn der öffentliche Autraggeber den Angebotsinhalt nicht aufklärt, weil er rechtsfehlerhaft annimmt, das Angebot sei eindeutig und nicht widersprüchlich. In diesem Fall liegt ein Ermessensausfall über die Entscheidung vor, ob und inwieweit er den Angebotsinhalt aufklären möchte.

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