Vergabe 1395 und ÖPNV 128
EU-Kommission aktualisiert Auslegungsleitlinien für VO 1370
Am 26.06.2023 veröffentlichte die EU-Komission neue Auslegungsleitlinien zu der Verordnung über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (VO (EG) Nr. 1370/2007) im EU-Amtsblatt (2023/C 222/01).
Leitlinien als Orientierungshilfe
Die Leitlinien haben zwar keine bindende Wirkung, sie enthalten aber Erläuterungen und Orientierungshilfen, wie die Kommission die Bestimmungen der VO auslegt.
Überkompensationskontrolle
In den neuen Regelungen weist die EU-Kommission darauf hin, dass ein wettbewerbliches Vergabeverfahren nicht sicherstellt, dass gezahlte Ausgleichsleistungen an Betreiber für die Einhaltung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nicht über das erforderliche Maß hinausgehen. Sie empfiehlt daher, Überkompensationskontrollen durchzuführen.
Keine Information bei Dringlichkeitsvergaben nötig
Ferner stellte die EU-Kommission klar, dass aus Ihrer Sicht bei Dringlichkeitsvergaben keine Pflicht bestehe, Informationen spätestens ein Jahr vor der Direktvergabe im EU-Amtsblatt zu veröffentlichen. Zwar sehe der Wortlaut der VO ausdrücklich nur eine Ausnahme für Notvergaben nach Art. 5 Abs. 5 vor. Nach Auffassung der Kommission gelte diese Ausnahme aber analog auch für Dringlichkeitsvergaben. Denn die Pflicht zur Einhaltung der Wartezeit würde eine dringende Vergabe auschließen.