02.05.2022Fachbeitrag

Behilfe 078

EU-Kommission: befristeter Krisenrahmen für Beihilfen

Die Europäische Kommission hat am 23.03.2022 einen befristeten Krisenrahmen dazu beschlossen, unter welchen Voraussetzungen sie Beihilfemaßnahmen der Mitgliedstaaten genehmigen wird, die die wirtschaftlichen Folgen des Ukrainekrieges abmildern sollen (EU-
Amtsblatt vom 24.03.2022, 2022/C 131 I/01). 

Beträchtliche Störung des Wirtschaftslebens 

Beihilfen können von der EU-Kommission genehmigt werden, wenn sie der Behebung einer beträchtlichen Störung des Wirtschaftslebens eines Mitgliedstaats dienen. Durch den Angriff Russlands auf die Ukraine und die in diesem Zusammenhang erlassenen Sanktionen ist ein breites Spektrum von Wirtschaftszweigen in allen Mitgliedstaaten von beträchtlichen wirtschaftlichen Störungen betroffen.

Erleichterte Voraussetzungen für zulässige Beihilfe 

Die Kommission wird unter bestimmten Voraussetzungen begrenzte Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, die Unternehmen gewährt werden, die von der Ukrainekrise betroffen sind. Insbesondere dürfen Beihilfen einen Höchstbetrag von 400.000 EUR je Unternehmen nicht übersteigen, teilte die Kommissin mit. Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder im Fischerei- und Aquakultursektor tätig sind, sind auf 35.000 EUR je Unternehmen begrenzt. Zudem müssen die Beihilfen bis zum 31.12.2022 gewährt werden.  

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