16.02.2019Fachbeitrag

Update Compliance 2/2019

EU veröffentlicht erweiterte schwarze Liste zu Geldwäscherisiko-Staaten

Die EU-Kommission hat am 13. Februar 2019 ihre schwarze Liste zu Geldwäscherisiko-Staaten veröffentlicht. Auf der Liste sind jetzt 23 Staaten aufgeführt, bei denen die EU-Kommission strategische Defizite im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgestellt hat. Für die nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten bedeutet das, dass sie in naher Zukunft verstärkte Sorgfaltspflichten im Kontakt mit Geschäftspartnern aus gelisteten Staaten erfüllen müssen.

Mit der Veröffentlichung der schwarzen Liste bekräftigt die EU-Kommission ihre Vorreiterstellung bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Während die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) der OECD nur 12 Staaten gelistet hat, umfasst die schwarze Liste der EU-Kommission fast doppelt so viele Staaten.

Neben afrikanischen Staaten wie Libyen und Nigeria und einigen Nahoststaaten wurden auch die vier US-Territorien Samoa, die Jungferninseln, Puerto Rico und Guam gelistet. Trotz massiver Lobbyarbeit befinden sich jetzt auch Saudi-Arabien und Panama auf der Liste.

Nach Auffassung der EU-Kommission weisen die Geldwäschebekämpfungssysteme der gelisteten Staaten strategische Mängel auf. Neben der unzulänglichen Sanktionierung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und mangelhaften Verdachtsmeldesystemen, wurde auch die fehlende Transparenz hinsichtlich der wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen moniert.

Das Inkrafttreten der umfassenden Liste kann theoretisch noch verhindert werden. Jedoch gilt es in Brüssel als unwahrscheinlich, dass der Rat der EU-Mitgliedstaaten oder das EU-Parlament von dem ihnen zustehenden Widerspruchsrecht Gebrauch macht.

Praxishinweis

Für die nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten bedeutet das, dass sie in naher Zukunft verstärkte Sorgfaltspflichten im Kontakt mit Geschäftspartnern aus gelisteten Staaten erfüllen müssen. Die verstärkten Sorgfaltspflichten sind in § 15 Abs. 4 GwG geregelt. So muss bei Begründung oder Fortführung der Geschäftsbeziehung ein Mitglied der Führungsebene zustimmen. Zudem muss die Herkunft der Vermögenswerte genauer untersucht und die Geschäftsbeziehung verstärkt überwacht werden. Im Falle der Nichtbeachtung dieser Vorgaben drohen den Verpflichteten empfindliche Sanktionen (§ 56 Abs. 1 Nr. 34 bis 36 GwG) (siehe dazu Update Compliance 1/2019).

Die EU-Kommission wird die schwarze Liste regelmäßig anpassen. Nach dem Geldwäschegesetz Verpflichtete sollten die Liste der EU-Kommission stetig im Blick behalten.

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