17.12.2019Fachbeitrag

Update Compliance 16/2019

EU-Whistleblower-Richtlinie in Kraft getreten - noch 2 Jahre Umsetzungsfrist

Am heutigen 16. Dezember 2019 ist die EU-Whistleblower-Richtlinie in Kraft getreten (Richtlinie (EU) 2019/1937). Sie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, die darin enthaltenen Vorgaben binnen 2 Jahren in nationales Recht umzusetzen. Die Frist läuft am 17. Dezember 2021 ab. Für viele Unternehmen in der EU wird die Einführung einer Hinweisgeberstelle ab dann eine Pflicht sein. Die betroffenen Unternehmen sollten sich schon heute darauf vorbereiten.

Die Richtlinie gibt den nationalen Gesetzgebern folgende Vorgaben:

  • Die Pflicht zur Einführung von Hinweisgebersystemem trifft Unternehmen des Finanzdienstleistungssektors, solche mit 50 oder mehr Beschäftigten bzw. solche mit mehr als 10 Millionen Euro Umsatz.
  • Die Hinweisgeberstelle soll zur Entgegennahme von Meldungen von Verstößen gegen Unionsrecht eingerichtet werden. Da weite Teile des nationalen Rechts durch EU-Vorgaben beeinflusst sind, deckt die Whistleblower-Richtlinie maßgebliche rechtliche Bereiche wie Datenschutz, Geldwäsche, Lebensmittel- und Produktsicherheit, die öffentliche Gesundheit, die Umwelt und den Schutz der finanziellen Interessen der Union ab. Faktisch werden Hinweisgeberstellen aber auch zur Entgegennahme von Meldungen über Verletzungen rein nationalen Rechts eingerichtet werden.
  • Hinweisgeber sollen vor negativen Folgen des Whistleblowings jedweder Art geschützt werden. Dies betrifft arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Kündigung, Versetzung oder Lohnminderung ebenso wie sonstige Repressalien wie Mobbing. 
  • Hinweisgeber müssen grundsätzlich Missstände zunächst unternehmensinternen Stellen melden, bevor sie externe Stellen (z. B. Behörden oder die Presse) informieren. Andernfalls genießen sie keinen arbeitsrechtlichen Schutz.
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