15.12.2022Fachbeitrag

Beihilfe 81

EuG: Kommission muss Beihilfe-Prüfverfahren einleiten

Die Kommission ist verpflichtet, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, sobald bei der vorläufigen Prüfung, ob eine Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, ein Anlass zu Bedenken vorliegt (EuG, 19.10.2022, T-582/20).

Beschränkung auf Vorprüfungsphase

Die Kommission darf sich auf die Vorprüfungsphase nur beschränken, wenn sie nach erster Überprüfung überzeugt ist, dass die betreffende Maßnahme keine Beihilfe oder eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstellt.

Pflicht zur Einleitung

Bedenken, die geeignet sind, die Einleitung des Prüfverfahrens zu rechtfertigen, bestehen, wenn die Kommission bei der Prüfung des Beihilfecharakters objektiv auf ernste Schwierigkeiten gestoßen ist.  

Vorliegen ernster Schwierigkeiten

Ob in der vorläufigen Phase ernsthafte Schwierigkeiten vorgelegen haben, ist objektiv anhand der Umstände, unter denen die Kommission den Beschluss erlassen hat und der Erwägungen, auf die sich die Kommission beim Erlass dieses Beschlusses gestützt hat, zu beurteilen.

Download Volltext

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.