Beihilfe 81
EuG: Kommission muss Beihilfe-Prüfverfahren einleiten
Die Kommission ist verpflichtet, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, sobald bei der vorläufigen Prüfung, ob eine Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, ein Anlass zu Bedenken vorliegt (EuG, 19.10.2022, T-582/20).
Beschränkung auf Vorprüfungsphase
Die Kommission darf sich auf die Vorprüfungsphase nur beschränken, wenn sie nach erster Überprüfung überzeugt ist, dass die betreffende Maßnahme keine Beihilfe oder eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstellt.
Pflicht zur Einleitung
Bedenken, die geeignet sind, die Einleitung des Prüfverfahrens zu rechtfertigen, bestehen, wenn die Kommission bei der Prüfung des Beihilfecharakters objektiv auf ernste Schwierigkeiten gestoßen ist.
Vorliegen ernster Schwierigkeiten
Ob in der vorläufigen Phase ernsthafte Schwierigkeiten vorgelegen haben, ist objektiv anhand der Umstände, unter denen die Kommission den Beschluss erlassen hat und der Erwägungen, auf die sich die Kommission beim Erlass dieses Beschlusses gestützt hat, zu beurteilen.