Beihilfe 093
EuGH: Beihilfe auch durch geringere Belastung
Auch eine Entlastung kann eine Beihilfe sein. Für eine staatliche Beihilfe ist ein Zusammenhang zwischen dem gewährten Vorteil und dem Einsatz staatlicher Mittel erforderlich (EuGH, 08.06.2023, C-50/21).
Voraussetzung: Vorteil und Einsatz staatlicher Mittel
Eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV setzt unter anderem voraus, dass dem Begünstigten ein Vorteil gewährt wird und eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel vorliegt.
Dabei erfasst der Begriff der Beihilfe nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die die von einem Unternehmen normalerweise zu tragenden Belastungen vermindern und daher Subventionen nach Art und Wirkung gleichstehen.
Zusammenhang erforderlich
Für eine staatliche Beihilfe ist ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen dem gewährten Vorteil und der Verringerung eines Postens des Staatshaushalts oder zumindest dem hinreichend konkreten wirtschaftlichen Risiko für dessen Belastung erforderlich. Das Erfordernis und die Begrenzung einer Lizenz für Funkwagendienste erfüllt diese Voraussetzungen jedoch nicht.