Vergabe 816
EuGH: Subunternehmer dürfen nicht verboten werden
Ein Auftragnehmer darf die Hauptleistung auf Subunternehmer übertragen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer nach nationalem Recht die ausgeschriebene Hauptleistung selbst erbringen muss (EuGH, 05.04.2017, C-298/15).
Nationales Recht darf nicht strenger sein
Nach nationalem Recht musste der Auftragnehmer die Hauptleistung eines öffentlichen Auftrags selbst erbringen. Dies verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV und die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV, so der EuGH.
Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit betroffen
Die nationale Regelung behindert die Dienstleistungsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit. Sie verbietet, dass die Hauptleistung gänzlich oder zum Teil an Unterauftraggeber vergeben werden darf oder dass Unterauftragnehmer Ihre Leistungen anbieten dürfen.
Hier war das EU-Primärrecht anzuwenden. Zwar überstieg der Auftragswert nicht den einschlägigen Schwellenwert. Jedoch bestand aber ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse.
Der EuGH hält eine Selbsterbringungspflicht bei sachlichen Gründen für zulässig. In dem entschiedenen Fall schloss der öffentliche Auftraggeber die Eignungsleihe aus, da die Leistung unteilbar war (04.05.2017, C 387/14).
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