Beihilfe Fördermittel 038
EuGH zu Unternehmen im beihilferechtlichen Sinn
Auch Unternehmen unter Staatsaufsicht können Beihilfeempfänger sein. Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn ein Unternehmen gegen Entgelt und ausschließlich auf Grundlage der Nachfrage des Marktes handelt sowie die finanziellen Risiken seiner Tätigkeit selbst trägt (EuGH, Urteil vom 12.12.2013, C-327/12).
Tätigwerden unter Wettbewerbsbedingungen
Im entschiedenen Fall bejahte der EuGH eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 106 Abs. 1 AEUV von Unternehmen (SOA), die im Auftrag des italienischen Staates Marktteilnehmer zertfizieren, damit diese sich um öffentliche Aufträge bewerben können. Die SOA würden unter Wettbewerbsbedingungen tätig, da potenzielle Bieter nicht verpflichtet seien, die Zertifizierungsdienste der SOA in Anspruch zu nehmen.
Keine Ausübung hoheitliche Befugnisse
Zwar stünden die SOA unter staatlicher Aufischt. Da sie aber keine eigene Entscheidungsgewalt haben, übten sie auch keine hoheitlichen Befugnisse aus. Der italienische Staat hat die Wettbewerbsregeln des AEUV daher grundsätzlich gegenüber den SOA zu beachten.
Download Volltext