Vergabe 1232
Europaweite Ausschreibung verbietet spätere Aufteilung für nationale Vergaben
Teilt ein Auftraggeber einen europaweit ausgeschriebenen Auftrag nachträglich auf und schreibt er ihn dann “in Scheiben“ national statt europaweit erneut aus, missachtet er das Vergaberecht. Verzögert sich das Verfahren dadurch, berechtigt dies den Auftraggeber nicht dazu, den Zuschlag vorzeitig zu erteilen (OLG Rostock, 16.09.2021, 17 Verg 7/21).
Selbstbindung des Auftraggebers an europaweite Ausschreibung
Der Auftraggeber darf einen ursprünglich europaweit ausgeschriebenen Auftrag nicht rechtswidrig in (weitere) Teilleistungen aufteilen und diese unter den national geltenden Bedingungen erneut ausschreiben. Der Grundsatz der Selbstbindung verbietet dem Auftraggeber, ein ursprünglich europaweit ausgeschriebenes Verfahren in (weitere) Lose aufzuteilen und diese im zweiten Anlauf national auszuschreiben. Verstößt ein Auftraggeber gegen diesen Grundsatz, liegt darin ein Verstoß gegen das Vergaberecht.
Kein vorzeitiger Zuschlag in dem nachgelagerten Verfahren
Verzögert sich die Vergabe, weil der Auftraggeber neu ausschreibt, darf er den Zuschlag deshalb nicht vorzeitig erteilen. Der Auftraggeber muss sich an die regulären Fristen halten, denn ihm oblag es das zweite Verfahren nach der rechtswidrigen Aufhebung seines ersten Anlaufs zeitnah einzuleiten.