Update Arbeitsrecht Januar 2022
Kein Kurzarbeitergeld ohne (erneute) Anzeige über den Arbeitsausfall
Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Ausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Eine in der Vergangenheit erfolgte Anzeige des Arbeitsausfalls verliert ihre Wirkung, wenn seit dem letzten Kalendermonat mit Bezug von Kurzarbeitergeld, drei Monate vergangen sind. Es beginnt eine neue Bezugsdauer und die Anzeige des Arbeitsausfalls muss erneut erfolgen. Mit diesen gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld beschäftigte sich das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 15. Dezember 2021 (Az.: S 16 AL 66/21).
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt ein Hotel- und Gastronomiebetrieb in Bayern. Während des ersten staatlich angeordneten Lockdowns musste sie ihren Betrieb schließen und hat für den Zeitraum von März bis Juni 2020 Kurzarbeitergeld für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten, nachdem sie im März 2020 gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit einen erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall angezeigt und entsprechende Leistungsanträge gestellt hatte. In den darauffolgenden Monaten wurden keine Leistungen mehr in Anspruch genommen. Anfang November 2020 folgte der zweite coronabedingte Lockdown und die erneute behördlich angeordnete Betriebsschließung. Den damit verbundenen Arbeitsausfall zeigte die Klägerin erst im Februar 2021 rückwirkend für die Zeit ab November 2020 an. Die entsprechenden Leistungsanträge auf Bewilligung von Kurzarbeitergeld und Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Kalendermonate November und Dezember 2020 lehnte die beklagte Agentur für Arbeit mit der Begründung ab, die Anzeige des Arbeitsausfalls sei nicht rechtzeitig erfolgt. Gegen diese Entscheidung der Behörde richtete sich die Klägerin erfolglos mit ihrer Klage.
Entscheidung
Das SG Landshut setzt sich in seinem Urteil mit den gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld auseinander. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt worden ist. Mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall tatsächlich besteht und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Anzeige muss schriftlich oder elektronisch und unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Im vorliegenden Fall zeigte die Klägerin den Arbeitsausfall für die Monate November und Dezember 2020 erst Anfang Februar 2021, also über zwei Monate später, an. Das Gericht bewertete die Nichtanzeige als schuldhaftes Zögern und stellte klar, dass auch ein etwaiger Irrtum über die Anspruchsvoraussetzungen nicht zum Ausschluss des Verschuldens auf Seiten der Klägerin führe. Eine Fortgeltung der früheren Anzeige des Arbeitsausfalls vom März 2020 sei nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 104 Abs. 3 SGB III ausgeschlossen, weil seit dem letzten Kalendermonat mit Bezug von Kurzarbeitergeld (im Juni 2020) bereits drei Monate vergangen waren und damit ein neuer Bezugszeitraum für die Bewertung der Kurzarbeit begonnen habe. Für die Berechnung der dreimonatigen Unterbrechungszeit komme es auf den tatsächlichen Vorgang an, dass kein Kurzarbeitergeld gezahlt wird und der Betrieb aus eigener Kraft die Zeit der Nichtzahlung überbrückt hat, unabhängig davon ob Kurzarbeitergeld für diese Zeit rechtmäßig bzw. rechtswidrig abgelehnt worden ist.
Fazit
Die Entscheidung des SG Landshut entspricht dem Verständnis zur geltenden Rechtslage. Die Bewilligung und Erstattung von Kurzarbeitergeld setzt zwingend die unverzügliche Anzeige des erheblichen Arbeitsausfalls voraus. Wird nach einer Zwischenzeit ohne Kurzarbeit im Betrieb wieder Kurzarbeit erforderlich, muss der Arbeitsausfall erneut angezeigt werden, wenn die Zahlung von Kurzarbeitergeld drei Monate oder länger unterbrochen wurde. Die Rückwirkung einer verspäteten Anzeige oder die Fortgeltung einer früheren Anzeige des Arbeitsausfalls scheidet aus.