29.06.2022Fachbeitrag

Vergabe 1275

Keine Ausschreibungspflicht - Sicherheitsinteressen sind konkret nachzuweisen

Ein Auftraggeber darf auf ein Vergabeverfahren verzichten, wenn er konkret nachzuweisende wesentliche Sicherheitsinteressen des Mitgliedstaats zu wahren hat (OLG Düsseldorf, 18.08.2021, Verg 51/20).

Zusammenhang zwischen Beschaffung und Sicherheit

Zwar steht den EU-Mitgliedstaaten ein weites Ermessen zu, wenn es um den Schutz ihrer Sicherheitsinteressen geht. Wollen Auftraggeber auf ein Vergabeverfahren verzichten, müssen sie aber nachweisen, welche Sicherheitsinteressen betroffen sind und wie diese Interessen und die konkrete Beschaffung zusammenhängen.

Verzicht auf Vergabeverfahren nötig  

Eine pauschale Bezugnahme auf ein nicht näher spezifiziertes Sicherheitsinteresse reicht für den Nachweis nicht aus. Die Sicherheitsinteressen müssen den Verzicht auf ein Vergabeverfahren erfordern. Der Auftraggeber muss darlegen, dass ein Vergabeverfahren dem Schutz solcher Interessen entgegensteht.  

Wesentliche Sicherheitsinteressen  

Ein Sicherheitsinteresse ist dann wesentlich, wenn es um Beschaffungen geht, die von höchster Wichtigkeit für die militärischen Fähigkeiten sind. Dafür genügt die begründete Annahme einer Gefahr der äußeren oder inneren Sicherheit. Das Bewahren der wehrtechnischen Kernfähigkeiten des Mitgliedstaats stellt grundsätzlich ein solches Sicherheitsinteresse dar.  

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