Vergabe 1518
Konkurrentenklage für Dienstleistungskonzessionen
BayVGH, 26.07.2024,12 CE 24.1035
Greift ein unterlegener Bewerber eine Vorabinformation an und begehrt er gleichzeitig, dass ihm der „Zuschlag“ erteilt wird, muss er in Bayern im Wege der erdrängenden Konkurrentenklage den Verwaltungsrechtsweg beschreiten.
Bereichsausnahme
2022 gestaltete der bayerische Landesgesetzgeber das Auswahlverfahren für Dienstleistungskonzessionen an gemeinnütze Organisationen und Vereinigungen ausschließlich verwaltungsrechtlich. Er machte Gebrauch von einer Bereichsausnahme nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB.
Vergabe von Dienstleistungskonzessionen
Die Antragsgegnerin schrieb die Stationierung und den Betrieb von Rettungsfahrzeugen aus (sieben Lose). Mit einer “Vorabinformation über die Auswahlentscheidung” teilte sie der Antragstellerin mit, dass ihre Angebote für drei der Lose nicht die wirtschaftlichsten seien und sie beabsichtige, der Beigeladenen den „Zuschlag” zu erteilen. Die Antragstellerin griff die Vorabinformation an und verfolgte zusätzlich das Ziel, dass die Antragsgegnerin ihr den „Zuschlag” für die entsprechenden Lose erteilt.
Verdrängende Konkurrentenklage
Der BayVGH stellte fest, dass es sich hierbei um einen Fall der sog. verdrängenden Konkurrentenklage handelt. Die Antragstellerin müsse sowohl die durch Verwaltungsakt bekanntgegebene Vergabeentscheidung (hier: Vorabinformation) mit einer Anfechtungsklage anfechten als auch die Vergabe der Konzession an sich selbst durch eine Verpflichtungsklage erstreiten.