18.02.2025Fachbeitrag

Vergabe 1518

Konkurrentenklage für Dienstleistungskonzessionen

BayVGH, 26.07.2024,12 CE 24.1035

Greift ein unterlegener Bewerber eine Vorabinformation an und begehrt er gleichzeitig, dass ihm der „Zuschlag“ erteilt wird, muss er in Bayern im Wege der  erdrängenden Konkurrentenklage den Verwaltungsrechtsweg beschreiten.

Bereichsausnahme

2022 gestaltete der bayerische Landesgesetzgeber das Auswahlverfahren für Dienstleistungskonzessionen an gemeinnütze Organisationen und Vereinigungen ausschließlich verwaltungsrechtlich. Er machte Gebrauch von einer Bereichsausnahme nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB.

Vergabe von Dienstleistungskonzessionen

Die  Antragsgegnerin schrieb die Stationierung und den Betrieb von Rettungsfahrzeugen aus (sieben Lose). Mit einer “Vorabinformation über die Auswahlentscheidung” teilte sie der Antragstellerin mit, dass ihre Angebote für drei der Lose nicht die wirtschaftlichsten seien und sie beabsichtige, der Beigeladenen den „Zuschlag” zu erteilen. Die Antragstellerin griff die Vorabinformation an und verfolgte zusätzlich das Ziel, dass die Antragsgegnerin ihr den „Zuschlag” für die entsprechenden Lose erteilt.

Verdrängende Konkurrentenklage

Der BayVGH stellte fest, dass es sich hierbei um einen Fall der sog. verdrängenden Konkurrentenklage handelt. Die Antragstellerin müsse sowohl die durch Verwaltungsakt bekanntgegebene Vergabeentscheidung (hier: Vorabinformation) mit einer Anfechtungsklage anfechten als auch die Vergabe der Konzession an sich selbst durch eine Verpflichtungsklage erstreiten.

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