07.04.2016Fachbeitrag

Update Compliance 6/2016

Korruption im Rahmen von Sportereignissen: Bundesregierung beschließt Gesetzesentwurf

Gut zehn Jahre nach dem Wettskandal um den Bundesligaschiedsrichter Robert Hoyzer und nur wenige Monate nach dem Tennis-Wettskandal zum Auftakt der Australian Open 2016 hat die Bundesregierung gestern den Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben beschlossen.

Hintergrund der Gesetzesinitiative: Bisher war die strafrechtliche Verfolgung der Manipulation eines Sportereignisses nur unzureichend möglich. Der Betrugstatbestand (§ 263 StGB) greift nur in den Fällen, in denen der Zusammenhang zu einer Sportwette und dem Eintritt eines Vermögensschadens aufgedeckt und bewiesen werden kann. Dies stellt die Strafverfolgungsbehörden vor erhebliche Schwierigkeiten, da die Täter von Wettmanipulationen häufig aus dem Bereich der international organisierten Kriminalität stammen. Im November 2015 legte das Bundesjustizministerium daher den Erstentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Rahmen von Sportereignissen vor. Den Entwurf hat das Kabinett nun am gestrigen 6. April 2016 als Regierungsentwurf übernommen.

Der Gesetzesentwurf sieht die Schaffung der Straftatbestände „Sportwettbetrug“ (§ 265c StGB-E) und „Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben“ (§ 265d StGB-E) vor. Danach wird ein Sportler, Trainer oder Schiedsrichter mit bis zu drei Jahren Haft bestraft, wenn er für sich oder einen Dritten einen Vorteil dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er den Verlauf eines Wettkampfs des organisierten Sports zugunsten des Wettkampfgegners beeinflusst. Die Fälle, in denen auf einen manipulierten Wettkampf gewettet wird, werden ausschließlich von § 265c StGB-E erfasst. § 265d StGB-E hingegen setzt zur Tatbestandsverwirklichung keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil voraus. Diese Norm findet Anwendung, wenn die Manipulation in einem berufssportlichen Wettbewerb erfolgt, an welchem Berufssportler teilnehmen, die durch ihre sportliche Betätigung unmittelbar oder mittelbar Einnahmen von erheblichen Umfang erzielen.

Spiegelbildlich soll auch derjenige bestraft werden, der den Vorteil gewährt.

Für besonders schwere Fälle sieht § 265e StGB-E sogar einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Haft vor. Hier besteht zudem gemäß § 100a Abs. 2 StPO-E die Befugnis zur Überwachung der Telekommunikation.

Begründet wird der Gesetzesentwurf mit der herausragenden gesellschaftlichen Rolle des Sports, seiner großen wirtschaftlichen Bedeutung als auch die mit dem Sport verbundenen Vermögensinteressen. Ziel des Gesetzes ist es letztendlich die „Integrität des Sports“ zu wahren.

Kritik

An der geplanten Neuregelung wird insbesondere bemängelt, dass §§ 265c, 265d StGB-E als abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestaltet sind. Diese Vorverlagerung der Strafbarkeitsgrenze sei nicht mit dem Schutzzweck der Regelungen vereinbar. Das Rechtsgut „Integrität des Sports“ werde nicht schon durch die Absprache verletzt. Zudem sei die Überschrift „Sportwettbetrug“ irreführend. Es ginge weniger um Betrug als um Korruption, der Tatbestand sei bewusst an § 299 StGB angelehnt worden. Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass nur wenige am Sport beteiligte Berufsgruppen von der Neuregelung erfasst werden. Weitere Teammitglieder wie Ärzte, Materialwarte, Mechaniker, Tierpfleger etc. können in Sportarten – beispielsweise dem Reit-, Renn- und Wintersport – von zentraler Bedeutung sein.

Erst wenn der Gesetzesentwurf Bundestag und Bundesrat passiert, ist das in den neuen Tatbeständen umschriebene Verhalten strafbar.

Praxishinweis

Das Strafrecht hat den Sport schon lange erreicht. Korruption im Rahmen von Sportveranstaltungen hat schon heute Konsequenzen außerhalb des Strafrechts: Spieler, Trainer und Schiedsrichter erhielten bisher verbandsrechtliche Strafen wie Sperren und Geldbußen. Die geplante Neuregelung sieht nunmehr die Bestrafung dieser Fälle vor. Es geht nicht mehr nur um verbandsrechtliche Konsequenzen und Bußgelder, sondern um Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren.

Sowohl Vertreter der Politik als auch des Sports begrüßen die Gesetzesinitiative, da die Wett- und Manipulationsskandale der vergangenen Jahre gezeigt hätten, dass von den mit Sportwetten zu erzielenden Gewinnen erhebliche Anreize für die Manipulation von Wettbewerben ausgehen. Nur durch die Schließung von Strafbarkeitslücken könne der weltweite Kampf gegen die Bedrohung der Wettmafia gestaltet und die Erhaltung der ethisch-moralischen Werte im Sport gewährleistet werden. Es bleibt abzuwarten, ob die Neuregelung organisierte Kriminalität tatsächlich eindämmen kann oder ob sie, ähnlich wie im Zivilrecht (vgl. den Fall Pechstein), lediglich Konflikte zwischen dem bereits bestehenden Verbandsrecht und den geplanten Straftatbeständen schürt.

Bedarf, sich durch entsprechende Compliance-Maßnahmen gegen zivil- und strafrechtliche Haftung zu schützen, besteht jedenfalls auch im Bereich des Sports.

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