30.11.2021Fachbeitrag

Vergabe 1220

Luca-App „die Dritte“

Ein Bieter kann sich nicht auf etwaige Vergaberechtsverstöße berufen, wenn sein Produkt zulässigerweise gestellte zwingende Anforderungen nicht erfüllt (OLG Rostock, 11.11.2021, 17 Verg 6/21). 

Leistungsanforderung: Kontaktnachverfolgung 

Gegenstand des Verfahrens war die Direktvergabe der Luca-App. Zwingende Leistungsanforderung war, dass sich das System zur digitalen Kontaktnachverfolgung eignet und im Falle eines Infektionsgeschehens die Daten potenziell Betroffener unmittelbar dem Gesundheitsamt zur Verfügung gestellt werden. 

Vergaberechtsverstöße mangels Zuschlagschance nicht zu prüfen 

Das OLG stellte fest, dass das Produkt der Antragstellerin diese Anforderungen nicht erfülle und sie sich damit nicht auf etwaige Vergaberechtsverstöße berufen könne. Bei ihrem Produkt würden die Daten nur bei ausdrücklicher nachträglicher Zustimmung der Betroffenen dem Gesundheitsamt übermittelt. Zur Kontaktnachverfolgung sei es daher nicht geeignet.

3. Entscheidung zur Luca-App 

Damit hält das Gericht an einer seiner früheren Entscheidungen zur Luca-App fest (Luca I, 01.09.2021, 17 Verg 2/21). In einem weiteren Verfahren hat das OLG jedoch entschieden, dass die Direktvergabe gegen Vergaberecht verstieß und das Land den Vertrag nicht weiterführen darf (Luca II, 11.11.2021, 17 Verg 4/21). 

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