12.03.2015Fachbeitrag

Newsletter Arbeitsrecht März 2015

Mehrurlaub für ältere Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom 21.10.2014, 9 AZR 956/12
Pressemitteilung Nr. 57/14

Altersabhängige Urlaubsstaffelungen können zulässig sein, wenn sie erforderlich, angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind.

Die beklagte Arbeitgeberin ist ein nicht tarifgebundenes Schuhunternehmen, das ihren in der Produktion tätigen Arbeitnehmern nach Vollendung des 58. Lebensjahres zwei Arbeitstage zusätzlichen Erholungsurlaub pro Kalenderjahr gewährt. Nach Ansicht der im Jahr 1960 geborenen Klägerin stelle dies eine unzulässige Diskriminierung jüngerer Beschäftigter dar. Sie müsse ebenfalls 36 anstatt, wie bisher, 34 Urlaubstage erhalten.

Altersabhängige Urlaubsstaffelungen können zulässig sein

Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab. Die Handhabe der Arbeitgeberin stelle keine unzulässige Altersdiskriminierung dar. Durch diese Regelung werden zwar jüngere Arbeitnehmer im Vergleich zu älteren Arbeitnehmern ungleich behandelt. Dies kann aber bei Vorliegen besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen zur Sicherstellung des beruflichen Schutzes älterer Arbeitnehmer gerechtfertigt sein.

Sicherung der beruflichen Beschäftigung älterer Arbeitnehmer ist ein legitimes Ziel

Die Arbeitgeberin durfte nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts richtigerweise annehmen, dass Arbeitnehmer, die in ihrem Produktionsbetrieb bei der Fertigung von Schuhen eine körperlich ermüdende und schwere Arbeit verrichten, nach Vollendung des 58. Lebensjahres längere Erholungszeiten benötigen als jüngere Kollegen. Die Gewährung von zwei zusätzlichen Urlaubstagen ist geeignet, erforderlich und angemessen, um dieses legitimen Ziel zu erreichen. Die altersabhängige Urlaubsstaffelung im Unternehmen wurde daher gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 AGG für zulässig erachtet.

Fazit

Das Bundesarbeitsgericht hatte mit Urteil vom 20. März 2012, Az. 9 AZR 529/10, die altersabhängige Urlaubsstaffelung im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVÖD) für unzulässig erklärt. Der TVÖD sah eine Staffelung von 26 Tagen (bis 30 Jahre), 29 Tage (bis 40 Jahre) und 30 Tage (ab 40 Jahre) vor. Eine Vielzahl von Tarif- und Arbeitsverträgen wurden daraufhin „korrigiert“. Der 9. Senat stellt nunmehr klar, dass altersabhängige Urlaubsstaffelungen nicht generell eine unzulässige Diskriminierung darstellen. Gerade bei körperlich anstrengender Arbeit können sie zum Schutz von älteren Arbeitnehmern gerechtfertigt sein.

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