30.06.2021CoronaFachbeitrag

Update Arbeitsrecht Juni 2021

Mitbestimmung des Betriebsrats beim Impfen am Arbeitsplatz

Die geänderte Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV), die das Impfen durch Betriebsärzte möglich macht, ist am 2. Juni 2021 durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) verkündet worden. Seit dem 7. Juni 2021 können Betriebsärzte SARS-CoV-2 Impfungen durchführen und stellen damit eine wichtige Säule der deutschen Impfkampagne dar. Zahlreiche Unternehmen haben sich vor diesem Hintergrund viel vorgenommen. So hat beispielsweise BMW insgesamt 29 Impfstraßen an seinen Standorten in Deutschland aufgebaut. Allein in München stehen bei dem Automobilhersteller sechs Impfstraßen an zwei Standorten bereit. Das Unternehmen teilt mit, dass es so bis zu 2500 Impfungen pro Tag durchführen könnte. Ähnlich sieht es beim Konsumgüterhersteller Henkel aus. In unmittelbarer Nähe des Werksgeländes in Düsseldorf wurde in einem Betriebsgebäude ein Impfzentrum eingerichtet. Bis zu 1500 Arbeitnehmer pro Woche könne man impfen. Viele Unternehmen haben sich auch mit ihrer IT auf das Impfen eingestellt. So hat BASF zusammen mit einem IT-Dienstleister ein eigenes Online-Buchungssystem entwickelt. Hierüber können sich Arbeitnehmer registrieren. Die Navigation entlang der gesamten Impfstraße ist vom Check-In bis zum Check-Out komplett digitalisiert. 

Um einen reibungslosen Ablauf des Impfprogramms aus rechtlicher Sicht sicherzustellen, stellt sich aus Unternehmenssicht insbesondere auch die Frage nach etwaigen Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats.

Zunächst hat der Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Überwachungsrecht hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften, zu denen auch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) gehört. Der Betriebsrat ist daher über ein entsprechendes Impfangebot des Arbeitgebers rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (§ 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Zudem kommt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG betreffend Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer in Betracht, sofern der Arbeitgeber für teilnehmende Arbeitnehmer bestimmte Verhaltensregelungen aufstellt, etwa bezüglich der Anmeldung oder der Reihenfolge bei der Impfung.

Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG sind Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften zwingend mitbestimmungspflichtig. Der Zusatz „im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften“ beschränkt das Mitbestimmungsrecht auch für den Bereich des Gesundheitsschutzes jedoch auf Schutzmaßnahmen, zu deren Umsetzung der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist. Bietet der Arbeitgeber freiwillig Maßnahmen zum Gesundheitsschutz an, scheidet ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG daher aus. Der Arbeitgeber ist gesetzlich gerade nicht verpflichtet, das Angebot einer COVID-19-Schutzimpfung zu unterbreiten. Zudem werden etwaige Vorgaben der CoronaImpfV durch den Betriebsarzt, aber nicht durch den Arbeitgeber vollzogen. Nur wenn sich das Impfprogramm mittelbar auf den gesetzlich vorgegebenen Gesundheitsschutz im Betrieb auswirkt, etwa indem das gesetzlich vorgeschriebene Hygienekonzept angepasst werden soll, darf der Betriebsrat diesbezüglich mitbestimmen.

Von großer praktischer Relevanz sind grundsätzlich Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG über die Lage, Verlängerung und Verkürzung der Arbeitszeit. Sofern die Arbeitnehmer das Impfangebot allerdings während der Arbeitszeit wahrnehmen können, ohne die Zeit nachholen zu müssen, sind die genannten Mitbestimmungsrechte allerdings nicht betroffen. Selbst wenn sich die faktische Arbeitszeit durch die Inanspruchnahme der Impfung einmalig verkürzen und verlagern mag, entscheidet sich der Arbeitnehmer hierzu freiwillig und es fehlt an einer mitbestimmbaren Anordnung des Arbeitgebers.

Wenn der Arbeitgeber das Impfprogramm unter Einsatz technischer Einrichtungen, etwa durch Verwendung ein eigenen Online-Buchungssystem, organisiert oder durchführt, besteht in der Regel ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Darüber hinaus kann, je nach konkreter Ausgestaltung des Impfprogramms, auch ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Nr. 10 BetrVG für Fragen der betrieblichen Lohngestaltung bestehen. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Arbeitgeber die Kosten der Impfung selbst übernimmt. Auch der für die Dauer der Impfung weitergezahlte Arbeitslohn kann als eine Art „Impf-Prämie“ ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG begründen, wenn der Arbeitgeber keinen Ausgleich für die „verlorene“ Arbeitszeit verlangt.

Konsequenzen für die Praxis 

Betriebliche Impfprogramme als wichtige Beiträge zur Eindämmung der SARS-CoV-2 Pandemie stoßen auch bei den meisten Betriebsräten auf offene Ohren; die Kooperationsbereitschaft ist erfahrungsgemäß groß. Arbeitgeber sollten dennoch wissen, ob und in welchen Punkten sie den Betriebsrat bei der Implementierung ihrer Impfprogramme zwingend zu beteiligen haben. Ein gemeinsames Vorgehen von Arbeitgeber und Betriebsrat sowie die gemeinsame Erarbeitung eines Impfkonzepts führt ggf. auch bei den Arbeitnehmern zu einer (noch) größeren Akzeptanz. 

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