26.05.2014Fachbeitrag

Vergabe 513

Nachträgliche Bekanntmachung schützt Direktvergabe

Ein Auftraggeber muss eine Direktvergabe in der nachträglichen Bekanntmachung begründen. Andernfalls läuft die 30-Tages-Frist nicht (OLG Frankfurt vom 24.09.2013, 11 Verg 12/13).

Nur 30 Kalendertage Zeit für Nachprüfungsantrag

Das OLG Frankfurt konkretisiert mit dieser Entscheidung die Voraussetzungen des § 101b Abs. 2 GWB. Die Vorschrift schützt Direktvergaben vor Angriffen. Wenn ein Auftraggeber eine Direktvergabe bekanntmacht, muss ein Konkurrent innerhalb von 30 Kalendertagen angreifen. Danach gibt es keinen vergaberechtlichen Rechtsschutz mehr.

Begründung der Direktvergabe Erforderlich

Über den Gesetzeswortlaut hinaus verlangt das OLG Frankfurt eine Begründung der Direktvergabe in der EU-Bekanntmachung. An diese Begründung stellt das Gericht aber keine sehr hohen Anforderungen. Im vorliegenden Fall berief sich der Auftraggeber lediglich darauf, dass der Auftrag als Inhouse-Vergabe nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Dies reichte dem Gericht.

Kein Allheilmittel

Auftraggeber sollten sich durch die Möglichkeit der nachträglichen EU-Bekanntmachung nicht zu leichtfertigen Direktvergaben verleiten lassen. Die nationalen Nachprüfungsinstanzen sind nach Fristablauf zwar kein Problem mehr. Allerdings ist die EU-Kommission an diese Frist nicht gebunden.

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