Vergabe 1515
Neue EU-Bauprodukte-Verordnung in Kraft getreten
Verordnung (EU) 2024/3110 (EU-BauPVO)
Die neue EU-Bauprodukteverordnung (EU-BauPVO) legt harmonisierte Regeln für Bauprodukte fest und enthält neue Umweltanforderungen, die Mindestanforderungen für Bauvergaben darstellen. Sie ist am 07.01.2025 in Kraft getreten.
Transparenz bei Bauprodukten
Die EU-BauPVO löst die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ab. Ziele der neuen Verordnung sind europaweite einheitliche Standards und Kennzeichnungen, vereinfachte Normungsprozesse sowie ein verbesserter ökologischer Standard bei Bauprodukten. Neu ist, dass Bauprodukte anhand der ökologischen Nachhaltigkeit in Produktkategorien und Leistungsklassen eingeordnet werden.
Ökologische Mindestanforderungen bei Vergaben
Die EU-Kommission kann aufgrund der neuen Verordnung ökologische Mindestanforderungen festlegen, die für öffentliche Auftraggeber bei Vergaben im Oberschwellenbereich verbindlich gelten. Öffentliche Auftraggeber dürfen höhere Anforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit von Bauprodukten stellen. Ausnahmen von der Anwendung der verbindlichen Mindestanforderungen im Vergabeverfahren sind nur nach vorheriger Marktkonsultation beifehlenden geeigneten Angeboten, fehlenden Alternativen oder unverhältnismäßigen Kosten möglich.