11.06.2016Fachbeitrag

Update Compliance 10/2016

Neue Straftatbestände für Heilberufler:Das Gesetz gegen Korruption im Gesundheitswesen ist in Kraft

Am 4. Juni 2016 ist Gesetz gegen Korruption im Gesundheitswesen in Kraft getreten. Von nun an machen sich z. B. Ärzte nach § 299a StGB strafbar, wenn sie sich auf Kosten des Patienten bereichern und deren Interessen außer Acht lassen. Dies bedeutet zugleich aber auch, dass sich die Vorteilsgewährenden, wie beispielsweise Pharmaindustrie und Medizinproduktehersteller, wegen Bestechung gem. § 299b StGB strafbar machen können.

Seit wenigen Tagen wird korruptes Verhalten von Ärzten und Angehörigen anderer Heilberufe unter Strafe gestellt. In den Updates Compliance 23/2015 und 7/2016 haben wir bereits über den Hintergrund und den damals geplanten Inhalt der Neuregelung informiert.

Gemäß § 299a StGB machen sich Angehörige von Heilberufen von nun an strafbar, wenn sie für die Verordnung oder den Bezug von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder für das Zuführen von Patienten oder Untersuchungsmaterial Vorteile fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Spiegelbildlich wird gemäß § 299b StGB auch derjenige bestraft, der den Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.

Die neuen Straftatbestände sollen den fairen Wettbewerb im Gesundheitswesen und dem Vertrauens der Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen schützen. Sie bedeuten für das Gesundheitswesen eine Umstellung und gewisse Herausforderungen:

Waren Kooperationen, Kopfprämien, Zuweisungskartelle, Anwendungsbeobachtungen oder die Honorierung bestimmter Verschreibungspraktiken bislang nur in Ausnahmefällen strafbar, stehen diese nunmehr auf dem Prüfstand des neuen Rechts. Schon das unverbindliche Einwirken auf Patienten, um deren Auswahl eines Arztes oder eines Gesundheitsunternehmens zu beeinflussen, kann strafbar sein, wenn es gegen Vergütung erfolgt. Das neue Strafrecht erfasst u. U. auch Beteiligungen von Ärzten an Gesundheitsunternehmen. Zuweisungsabhängige Gewinnentnahmen können sich als problematisch erweisen.

Es drohen Geld- und Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu fünf Jahren.

Praxishinweis: Ärzte, Pharmaunternehmen und andere Unternehmungen im Gesundheitswesen müssen trotz der Lockerung durch die Streichung des Verweises auf Standesrecht ihre bisherige „Unternehmenspolitik“ möglicherweise ändern. Die Grenzen zwischen „zulässigen“ und „unzulässigen“ Verhaltensweisen erscheinen selbst unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung fließend und lassen sich nur im Einzelfall klar ziehen.

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