01.04.2016Fachbeitrag

Newsletter Health Care, Pharma & Life Sciences 1/2016

Nichtoffenes Verfahren immer mit Teilnahmewettbewerb!

Nichtoffenen Verfahren muss immer ein Teilnahmewettbewerb vorgeschaltet werden. Dies sehen sowohl die bisherige Rechtslage als auch die Regelungen zur Reform des EU-Vergaberechts vor. In der Praxis wird dieser Vorgabe nicht immer nachgekommen.

§ 3 EG Abs. 1 Satz 1 VOL/A sieht bislang das Offene Verfahren als Standardverfahren für europaweite Ausschreibungen vor. Das Nichtoffene Verfahren darf gemäß § 3 EG Abs. 1 Satz 2 VOL/A nur in begründeten Ausnahmefällen gewählt werden. Dieser Grundsatz wird sich durch die Reform des EU-Vergaberechts ändern. Nach § 14 Abs. 2 n.F. der Vergabeverordnung (VgV), die in der Mantelverordnung vom 20. Januar 2016 zur Umsetzung der Reform des EU-Vergaberechts in nationales Recht enthalten ist, steht dem öffentlichen Auftraggeber ab dem 18. April 2016 das Offene und das Nichtoffene Verfahren nach seiner Wahl zur Verfügung.

Kein Verzicht auf Teilnahmewettbewerb

Das Nichtoffene Verfahren wird dadurch charakterisiert, dass mittels europaweiter Bekanntmachung zunächst zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgerufen und sodann aus dem Bewerberkreis eine beschränkte Anzahl von Unternehmen ausgewählt wird, die Angebote einreichen dürfen. In der Praxis wird der Teilnahmewettbewerb im Nichtoffenen Verfahren manchmal unzulässigerweise nicht durchgeführt. Dies kann damit erklärt werden, dass bei einer beschränkten Ausschreibung, die das Pendant zum Nichtoffenen Verfahren im Unterschwellenbereich darstellt, beim Vorliegen bestimmter  Voraussetzungen auf die Vorschaltung eines Teilnahmewettbewerbs verzichtet werden darf. Zudem wird das Vergabeverfahren bei Überspringen des Teilnahmewettbewerbs wesentlich verkürzt.

§ 14 Abs. 2 n.F. der VgV, der Teil der Umsetzung der neuen EU-Richtlinien in deutsches Recht ist, regelt nun noch einmal ausdrücklich, dass das Nichtoffene Verfahren stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert.

Fazit

Bereits jetzt und auch zukünftig ist bei der Durchführung eines Nichtoffenen Verfahrens darauf zu achten, dass ihm immer ein Teilnahmewettbewerb vorangehen muss. Daneben gilt weiterhin die Vorgabe, dass Verhandlungen im Nichtoffenen Verfahren unzulässig sind.

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