28.03.2022Fachbeitrag

Vergabe 1254

OLG Düsseldorf zur Wertung von Lieferkettenzusagen

Einen Nachweis zu verlangen zu einer geschlossenen Lieferkette für Umwelt- und Sozialstandards oder Versorgungssicherheit, verletzt drittschützende Bestimmungen über das Vergabeverfahren (OLG Düsseldorf, 01.12.2021, VII-Verg 53/20, 54/20, 55/20). 

Lieferkettenkriterium unzulässig

Die Gewährung eines Wirtschaftlichkeitsbonus‘ für den Nachweis einer geschlossenen Lieferkette innerhalb der Europäischen Union, in den GPA-Unterzeichnerstaaten und in der Freihandelszone der Europäischen Union verstößt gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und gegen das Erfordernis objektiver Zuschlagskriterien. 

Kein grundsätzliches Recht zur Ungleichbehandlung

Eine Ungleichbehandlung wegen des Herkunftstaates eines Bieters ist nur in engen Ausnahmefällen zulässig. Artikel 25 der Richtline 2014/14/EU gewährt kein Recht zur Ungleichbehandlung von Bietern aus Drittstaaten. Zwar verbietet dieser ausdrücklich nur die Diskriminierung von Bietern aus den GPA-Unterzeichnerstaaten und der Freihandelszone der EU. Der Rückschluss, dass Bieter aus Drittstaaten ungleich behandelt werden dürfen, ist hingegen unzulässig.

Kein geeignetes Kriterium

Ein solches Lieferkettenkriterium ist als Mittel zur Erreichung europäischer Umwelt- und Sozialstandards oder zur Erhöhung der Versorgungssicherheit ungeeignet.

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