Vergabe 481
OLG Koblenz: Keine Vorgabe der Honorarzone
Der Auftraggeber von Planungsleistungen muss die anzuwendende Honorarzone nicht verbindlich vorgeben (OLG Koblenz, 29.01.2014 – 1 Verg 14/13).
Nach Ansicht des OLG Koblenz ergibt sich eine solche Pflicht weder aus § 6 VOF noch aus den allgemeinen Vergabegrundsätzen.
Keine Unterwerfung ausländischer Planer unter das Preisrecht
Wird in den Vergabeunterlagen eine Honorarzone angegeben und weicht ein Bieter in seinem Angebot hiervon ab, rechtfertigt dies für sich allein noch keinen Angebotsausschluss. Dies gilt vor allem dann, wenn der Bieter – wie im vom OLG Koblenz entschiedenen Fall – ein ausländischer Planer ist, für den die HOAI nicht gilt.
Angebotsausschluss nur bei eindeutiger Vorgabe
Ein Angebotsausschluss wegen einer Änderung an den Vergabeunterlagen kommt nur dann in Betracht, wenn der Auftraggeber eine eindeutige und unmissverständliche Vorgabe gemacht hat.
Abweichende Rechtsprechung
Die Auffassung des OLG Koblenz weicht von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte und Vergabekammern ab, wonach der Auftraggeber die Honorarzone zwingend vorgeben muss (vgl. OLG Frankfurt vom 28.11.2006 - 11 Verg 4/06; VK Sachsen vom 18.04.2013 - 1/SVK/009-13). Im vorliegenden Fall war diese Frage nicht entscheidungserheblich.
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