Update Arbeitsrecht Januar 2022
Online-Corona-Selbsttest-Zertifikat ohne Arztkontakt
Presseerklärung des Landgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2021 – 406 HKO 129/21
Das Landgericht Hamburg hat einem Hamburger Unternehmen vorläufig untersagt, Corona-Testzertifikate auszustellen oder für die Ausstellung von Corona-Testzertifikaten zu werben, wenn der Test selbst nicht von dem ausstellenden Arzt oder der ausstellenden Ärztin vorgenommen oder überwacht wurde.
Sachverhalt
Das Unternehmen warb auf seiner Internetseite mit Selbsttestzertifikaten, die überall dort eingesetzt werden können, wo die 3G- oder 2G-Regel gilt. Der beschriebene Ablauf ist simpel: Man macht einen Selbsttest, füllt online einen Fragebogen aus und erhält anschließend ein Testzertifikat als .pdf-Datei.
Die Wettbewerbszentrale hat probeweise ein solches Testzertifikat angefordert und festgestellt, dass keinerlei Kontrollen des Testergebnisses durchgeführt wurden. Dennoch weist das Testzertifikat aus, dass die Ausstellung durch eine Ärztin erfolgt sei. Obwohl keinerlei Kontakt mit einer Ärztin stattgefunden hat, bestätigte eine Ärztin auf dem Testzertifikat („unter meiner fachärztlichen Überwachung meiner Arztpraxis …“), dass die in dem Zertifikat genannte Person keine Symptome habe und nicht mit dem Coronavirus infiziert sei.
Inhalt der Presseerklärung
Daraufhin hat die Wettbewerbszentrale die Werbung als irreführend beanstandet. Sie ist der Ansicht, es werde der unzutreffende Eindruck erweckt, es handele sich um ein rechtswirksames Testzertifikat, das überall dort, wo Testnachweise notwendig sind, vorgelegt werden könne. Dieses Vorgehen stünde allerdings nicht im Einklang mit § 2 Nr. 7 c) der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmeV), die vorsieht, dass die Testung von einem Leistungserbringer vorgenommen oder überwacht wurde. Die Ausstellung eines Testnachweises ohne jeglichen Arztkontakt entspreche diesen Vorgaben nicht. Darüber hinaus seien die Angaben auch inhaltlich unzutreffend, weil der Test entgegen den Angaben weder in einer Arztpraxis noch unter fachärztlicher Aufsicht durchgeführt worden sei.
Das Landgericht Hamburg folgte der Argumentation der Wettbewerbszentrale und untersagte die Ausstellung der Testzertifikate sowie die entsprechende Werbung.
Praxishinweis
Im Rahmen der derzeit geltenden 3G-Bestimmungen am Arbeitsplatz erhalten nur geimpfte, genesene oder negativ getestete Person Zugang zur Betriebsstätte. Das bedeutet für den Arbeitgeber, dass er tägliche Kontrollen der Testnachweise gewährleisten muss. Verstöße gegen Kontroll- und Mitführungspflichten stellen für Arbeitgeber sowie Beschäftigte bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeiten dar.
Für den Arbeitgeber kann sich nunmehr das Problem stellen, dass Beschäftige Testzertifikate vorlegen, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, als solche für den Arbeitgeber jedoch nur schwer erkennbar sind. Ein Indiz für eine fehlende Überwachung und ein – nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes – Testzertifikat kann der Ausstellungsort des Zertifikats sein. Liegt der Ausstellungsort weit vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt, so sollten die Umstände der Testung erfragt werden. In Zweifelsfällen sollte der Testnachweis nicht akzeptiert werden. Neben den drohenden hohen Geldbußen spricht nicht zuletzt die Schutzpflicht, die den Arbeitgeber gegenüber seinen übrigen Arbeitnehmern trifft, für ein solches Vorgehen.
Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung des Landgerichts Hamburg empfiehlt es sich auch, die Mitarbeiter (erneut) auf die konkreten Anforderungen von § 2 Nr. 7 der SchAusnahmeV hinzuweisen. Insbesondere sollte klargestellt werden, dass ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Testnachweis nur bei einer überwachten Testung vorliegt und ein ohne Überwachung durchgeführter Test daher nicht vom Arbeitgeber akzeptiert werden kann. Ein solcher Hinweis kann erforderlich sein, da für den juristischen Laien nicht sofort zu erkennen ist, dass das Geschäftsmodell der online Zertifizierung ohne Überwachung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen die Testanforderungen können arbeitsrechtliche Konsequenzen in Betracht kommen. Die Entscheidung liegt (noch) nicht im Volltext vor.