15.12.2017Fachbeitrag

Newsletter Health Care, Pharma & Life Sciences 4/2017

Patient hat dem Arzt bei mangelhafter Zahnprothese Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben

Einem Patienten, der die durch einen Zahnarzt angebrachte Prothese durch einen Nachbehandler austauschen lässt, ohne zuvor dem Zahnarzt Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, stehen grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche zu. Zudem kann sich der Patient nicht auf die Unzumutbarkeit der Nachbesserung berufen, wenn die Nachbesserungsverpflichtung allein die Prothese betrifft. Dies resultiert aus einer Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden vom 6. Dezember 2016 (Az. 4 U 1119/16).

Patient hätte Nacherfüllungsfrist setzen müssen

In dem betreffenden Fall forderte ein Patient von einem Zahnarzt Aufwendungs- und Schadensersatz in Höhe von 6.096,15 Euro wegen einer mangelhaften zahnprothetischen Behandlung, konkret der fehlerhaften Herstellung einer zahntechnischen Oberkieferprothese. Anstatt dem Zahnarzt Gelegenheit zur Nachbehandlung und Überarbeitung der fehlerhaften Prothese zu geben, hatte sich der Patient direkt an einen anderen Zahnarzt gewandt, um die mangelhafte Prothese ausbessern zu lassen. Der Patient begründete den Abbruch der Behandlung mit einem gestörten Vertrauensverhältnis zu dem ursprünglichen Zahnarzt.

Das OLG war, wie schon das erstinstanzliche Landgericht der Ansicht, dass dem Patienten wegen des Mangels bezüglich der Oberkieferprothese, der durch einen Sachverständigen gerichtlich festgestellt worden war, ein Aufwendungsersatz- oder ein Schadensersatzanspruch nicht zusteht. Das beruht darauf, dass der klagende Patient dem ursprünglich behandelnden Zahnarzt vor der selbst veranlassten Mangelbeseitigung keine Nacherfüllungsfrist gesetzt hatte. Eine Fristsetzung wäre aber nötig gewesen im Sinne des Werkvertragsrechts, das hier im Gegensatz zum Dienstvertragsrecht einschlägig ist, da eine spezifisch zahnärztliche Heilbehandlung nicht vorliegt, sondern eine technische Anfertigung einer Prothese. Der Patient ist daher, da er den Mangel der Werkleistung durch den nachbehandelnden Zahnarzt hat beseitigen lassen, ohne dem Beklagten die Möglichkeit zur Nacherfüllung zu geben, mit allen betreffenden Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen.

Mängelbeseitigung war für Patient zumutbar

Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war gemäß dem OLG auch nicht entbehrlich. Insbesondere hat der Beklagte nämlich die Mangelbeseitigung an der Prothese nicht ernsthaft und endgültig verweigert. Auch war die Mängelbeseitigung für den Patienten zumutbar. Von einer Unzumutbarkeit ist nur auszugehen, wenn aus Sicht des Patienten aufgrund objektiver Umstände das Vertrauen auf ordnungsgemäße Durchführung der Mängelbeseitigung nachhaltig erschüttert wäre oder wenn die Nachbesserung dem Patienten im Verhältnis zum Ergebnis der Mängelbeseitigung unzumutbare Unannehmlichkeiten bereiten würde. Das war vorliegend nicht gegeben, insbesondere da sich der Mangel nur auf den zahntechnischen Teil der Prothese bezog und am Patienten selbst kein Eingriff vorgenommen werden musste.

Das OLG hat in seiner Entscheidung letztlich klargestellt, dass im zahnärztlichen Bereich die Regeln des Gewährleistungsrechts anzuwenden sind, wenn Prothesen anzufertigen sind. Insbesondere ist dem Arzt bei einem Mangel in der Behandlung unter Beachtung der werkvertraglichen Vorschriften dann die Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, jedenfalls soweit dies dem Patienten zumutbar ist.

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