Vergabe 1516
Rüge ohne Tatsachen unbeachtlich
OLG Düsseldorf, 28.09.2022,Verg 16/22
Eine willkürliche Rüge ins Blaue hinein ist unzulässig und unbeachtlich.
Ausschreibung eines Rahmenvertrages
Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb einen Rahmenvertrag über die Sicherstellung und Bergung von Fahrzeugen aus. Mit einem Vorabinformationsschreiben informierte der Auftraggeber einen Bieter, den Zuschlag auf das Angebot eines anderen Bieters zu erteilen. Mit seinem Nachprüfungsantrag rügte der Bieter wiederholt eine Vielzahl von vermeintlichen Vergabeverstößen.
Nachprüfungsantrag unzulässig
Ohne Erfolg: Der Bieter ist mit seinem Antrag gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB präkludiert. Sein Rügeschreiben genügt nicht den einzuhaltenden Mindestanforderungen. Der Bieter hat keinerlei tatsächliche Anknüpfungstatsachen oder Indizien vorgetragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergabeverstoß begründen.
Rüge ins Blaue hinein
Eine willkürliche, ins Blaue hinein aufgestellte Rüge ist unzulässig und unbeachtlich. Zwar ist an Rügen ein großzügiger Maßstab anzulegen. Reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen reichen indes nicht aus. Auch bei Vergabeverstößen, die ausschließlich aus der Sphäre der Vergabestelle herrühren, muss der Bieter ein Mindestmaß an Substantiierung einhalten.