23.09.2022Fachbeitrag

Vergabe 1285

Rügen erfordert Tatsachen

Antragssteller müssen ihren Verdacht auf Verstöße gegen das Vergaberecht durch tatsächliche Anhaltspunkte und Indizien hinreichend begründen (OLG Düsseldorf, 12.08.2021, Verg 27/21).

Rügeanforderungen an einen Verdacht auf Vergaberechtsverstöße

Bei Vegaberechtsverstößen, die ausschließlich die Tätigkeit der Vergabestelle oder das Angebot eines Mitbewerbers betreffen, genügt es, wenn der Antragssteller einen Verstoß redlicherweise für wahrscheinlich oder möglich hält. In diesen Fällen muss der Antragssteller aber tatsächliche Anknüpfungspunkte oder Indizien vortragen, die einen Vergaberechtsverstoß wahrscheinlich erscheinen lassen. Grundsätzlich ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Reine Vermutungen reichen jedoch nicht aus.

Wann ist ein Verdacht hinreichend begründet?

Hinreichende Tatsachen für einen möglichen Verstoß liegen vor, wenn der Antragssteller erläutert und belegt, warum ein andererer Bieter kein günstigeres Angebot machen kann.

Vermutungen reichen nicht

Bei gänzlich unsubstantiierten Rügen ist es dem öffentlichen Auftraggeber nicht zumutbar – ggf. erneut – Tatsachen zu ermitteln. Der Antragssteller muss dann offen legen, woher seine Kenntnisse stammen, um eine Überprüfung des Verdachts zu ermöglichen. Substanzlos und damit unzulässig ist eine Rüge, wenn ein Antragssteller lediglich mutmaßt, dass andere Bieter Vergabeunterlagen geändert, oder unvollständige Angebote abgegeben haben. Das gleiche gilt für die Vermutung, ein Bieter könne den Auftrag nicht erfüllen.

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